Keine Übernahme von Baulehrlingen – Mitteilungspflicht des Betriebes

Die Baustelle 02/2023
Ein Ergebnis der Tarifrunde 2013 war der Abschluss eines neuen Tarifvertrages zur Übernahme von Auszubildenden im Baugewerbe. Demnach soll der Baulehrling rechtzeitig vor Abschluss seiner Berufsausbildung über die beruflichen Perspektiven in seinem Ausbildungsbetrieb schriftlich unterrichtet werden.

Mitteilungspflicht

Beabsichtigt der Ausbildungsbetrieb, einen Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen (er will ihn gar nicht oder nur befristet nach der Ausbildung beschäftigen), so hat der Betrieb dies spätestens vier Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende schriftlich dem Auszubildenden mitzuteilen.

Beispiel:
Vertragliches Ende der Ausbildung am 31. August 2023, Mitteilungspflicht bis 30. April 2023

Auf das tatsächliche Ende der Ausbildung (im Regelfall die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) kommt es also nicht an.

Muster-Mitteilung an den Auszubildenden
Ein übersichtliches Merkblatt des Zentralverband Deutsches Baugewerbe inklusive einer Muster-Mitteilung an den Auszubildenden finden Sie im Downloadcenter Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht.

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