Verjährung von Vergütungsansprüchen zum Jahresende 2019

Unternehmen des Baugewerbes sollten rechtzeitig vor dem Jahresende 2019 überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche zu verjähren drohen. Dies betrifft die Forderungen, die 2016 fällig geworden sind. Eine Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen Auftraggebern muss wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten einheitlichen dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr getroffen werden.

Für die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen gilt folgendes:

Die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind.

Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger, gegebenenfalls gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist.

Sofern Grundlage des Vertrages das BGB-Werkvertragsrecht ist, wird die Vergütung mit der Abnahme und bei Bauverträgen, die nach dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden, mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.

Sollte vertraglich die Geltung der VOB/B vereinbart sein, so wird der Anspruch auf Vergütung erst (spätestens) 30 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

Mit Ablauf des Jahres 2019 verjähren damit Ansprüche auf Vergütung, die im Jahr 2016 fällig geworden sind. Eine Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen Auftraggebern muss wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten einheitlichen dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr getroffen werden.

Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen, kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden.

Gehemmt werden kann die Verjährung z. B. durch Rechtsverfolgung, das heißt unter anderem durch:

  • Klageerhebung
  • Zustellung eines Mahnbescheides
  • Prozessaufrechnung
  • Streitverkündung
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Selbstständiges Beweisverfahren
  • Schiedsrichterliches Verfahren

Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlängert.

Zu einem Neubeginn der Verjährung, nicht zu einer bloßen Hemmung, kommt es durch Anerkenntnis des Schuldners (Auftraggebers). Ein Anerkenntnis kann zum Beispiel in einer Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung bestehen.

Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung nicht durch ein einfaches Mahnschreiben gehemmt. Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht erreicht werden. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

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