Mindestlohn-Tarifverhandlungen 2019. Schlichtungsverfahren

Nach dem Scheitern der Mindestlohn-Tarifverhandlungen ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Da zwischen den Tarifvertragsparteien kein Einvernehmen über die Person des Schlichters hergestellt werden konnte, ist die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gebeten worden, einen Schlichter zu benennen.

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben auf Vorschlag der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Frau Ingrid Schmidt, Herrn Prof. Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts, zum neuen Vorsitzenden der Zentralschlich-tungsstelle des Baugewerbes berufen. Prof. Dr. Schlegel ist Jahrgang 1959.

In der Amtszeit von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen war er von 2010 bis 2014 Abteilungsleiter der Abteilung Arbeitsrecht und Arbeitsschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), danach seit 2014 zunächst Vizepräsident und ab 2016 Präsident des Bundessozialgerichts. Er ist zudem Honorarprofessor an der Universität Kassel bzw. der Justus Liebig Universität Gießen und Mitherausgeber mehrerer Kommentare zum Sozialrecht.

Insbesondere im Rahmen seiner Funktion als Leiter der Abteilung Arbeit und Arbeitsschutz des BMAS hat sich Prof. Dr. Schlegel intensiv mit den tariflichen, wirtschaftspolitischen und rechtlichen Fragestellungen des Mindestlohnes im Baugewerbe befasst. Gleichzeitig hat die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts mit ihrem Personalvorschlag die gute Tradition fortgesetzt, dass die Funktion des Schlichters im Baugewerbe durch eine herausgehobene Persönlichkeit mit einschlägigen Erfahrungen im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik ausgeübt werden sollte.

Da das Schlichtungsverfahren erst nach Benennung des Schlichters eingeleitet werden kann und die Schiedsstelle dann binnen sieben Tagen die Arbeit aufnehmen muss und binnen weiterer vierzehn Tage das Schiedsverfahren beendet sein muss, ist es sehr fraglich, ob das eigentliche Schlichtungsverfahren noch vor der Weihnachtspause abgeschlossen werden kann.

Daran müsste sich dann auch noch das Abstimmungsverfahren innerhalb der Tarifvertragsparteien anschließen. Erfolgt eine Zustimmung zu dem Schlichtungsergebnis und ist der Tarifvertrag ausgefertigt, kann der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt werden, dessen Bearbeitung durch das Bundesarbeitsmi-nisterium in der Regel zwei bis drei Monate benötigt.

Eine Allgemeinverbindlicherklärung noch im ersten Quartal 2020 erscheint damit unwahrscheinlich.

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