Pflichtvorsorge bei natürlicher UV-Strahlung erfolgreich abgewandt

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2019 die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in unveränderter Form mit der Angebotsvorsorge beschlossen. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Vorgesehen ist nunmehr eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird zeitnah nach Inkrafttreten der Verordnung prüfen, inwieweit das Ziel einer verbesserten arbeitsmedizinischen Prävention für Beschäftigte, die im beruflichen Alltag erhöhter solarer UV-Strahlung ausgesetzt sind, erreicht werden konnte. Evaluiert werden soll insbesondere, ob die Angebotsvorsorge von den Arbeitgebern angeboten und von den Beschäftigten angenommen wird.

Die nähere Definition der in der Verordnung benannten Auslösekriterien für die Angebotsvorsorge wird im Rahmen einer Arbeitsgruppe erarbeitet, in der der Zentralverband Deutsches Baugewerbe beratend vertreten ist. Gleiches gilt für die Ausgestaltung der Evaluation.

Seit Beginn des Jahres 2017 wurde die Einführung einer Angebots- und Pflichtvorsorge bei im Freien Tätigen diskutiert, die der natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt sind. Die Einführung einer Pflichtvorsorge hätte aufgrund der hohen Anzahl der einzubeziehenden Beschäftigten sowie der demgegenüber bereits heute geringen Anzahl an Arbeits- und Betriebsmedizinern zu einem Tätigkeitsstopp auf deutschen Baustellen geführt. Die wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitgeber, aber auch die Folgen insbesondere für den Straßenbau und Wohnungsbau und damit für die Allgemeinheit wären fatal gewesen.

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