BVN-Initiative zum Unterhalt der kommunalen Verkehrsnetze - Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Presse 2014 BVN-Initiative zum Unterhalt der kommunalen Verkehrsnetze - Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Wirtschaftsrecht und Vergabewesen
Kommunen dürfen wiederkehrende Beiträge nicht nur für Abwasser- sondern auch für die Straßeninstandhaltung verlangen, sofern dieser Beitrag auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.
Zu dieser Entscheidung kam vor kurzem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgrund zweier Klagen von Anwohnern gegen die Zahlung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen.
Zum Hintergrund:
Der Baugewerbe-Verband Niedersachsen (BVN) setzt sich dafür ein, dass die niedersächsischen Kommunen künftig selbst entscheiden dürfen, ob sie für den Straßenausbau und die Instandhaltung wiederkehrende Beiträge verlangen möchten. Der BVN hatte zu diesem Zweck eine Studie in Auftrag gegeben (siehe DIE BAUSTELLE Ausgabe Nummer 7 Juli 2012), die alternative Finanzierungsquellen für Ausbau und Instandhaltungsmaßnahmen im kommunalen Straßenbau untersucht hat.
Das BVerfG erklärte nun die zugrundeliegende Vorschrift des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes für verfassungsgemäß und verwies die beiden Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die konkreten Formulierungen der jeweiligen kommunalen Beitragssatzungen ebenfalls die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten.
Das BVerfG entschied darüber hinaus, dass die Beitragspflicht nicht nur für die unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer besteht, sondern die Gemeinde unter anderem in kleinen, zusammenhängend bebauten Orten sämtliche Straßen- und Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung erklären und so die Beitragslast auf alle verteilen dürfen, die jedenfalls einen potenziellen Gebrauchsvorteil von diesen Straßen haben.
un ist für den Landesgesetzgeber der erforderliche Handlungsspielraum in jedem Fall gegeben. Das Land Niedersachsen muss zunächst das Erschließungsbeitragsrecht, das derzeit auf den Vorschriften des Baugesetzbuches beruht, landesrechtlich regeln. Anschließend kann das niedersächsische kommunale Abgabengesetz dahingehend ergänzt werden, dass die Kommunen künftig auch zur Erhebung wiederkehrender Beiträge - zumindest für den Straßenausbau, wenn nicht auch für die Unterhaltung - ermächtigt sind.
Im Hinblick auf den sich rapide verschlechternden Zustand der Infrastruktur besteht hoher Handlungsdruck.
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