BG BAU - Elektronische Abfrage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Arbeit und Soziales

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert über die Voraussetzungen der Befreiung von der Hauptunternehmerhaftung und die neue Möglichkeit, über das Extranet elektronisch eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern.

Über diese neue papierlose Funktion im Extranet der BG BAU haben die Hauptunternehmer die Möglichkeit, die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt im Internet abzurufen. Dadurch steht den Unternehmen des Baugewerbes eine schnelle und unkomplizierte Anwendung zur Verfügung, um sich von der Hauptunternehmerhaftung im Baugewerbe nach Paragraf 28 e Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu befreien. Um diese Option nutzen zu können, ist lediglich die einmalige Berechtigung des Nachunternehmers erforderlich. Ist diese erteilt, erhalten die Hauptunternehmer ihre eigenen Zugangsdaten für das Extranet per Post und können damit jederzeit selbst eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung mit den Daten des Nachunternehmers abrufen. Damit ist der Hauptunternehmer unabhängiger und nicht mehr darauf angewiesen, dass ihm der Nachunternehmer die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Verfügung stellt. Bei Nutzung dieses Verfahrens entfällt auch die Notwendigkeit, die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original aufzubewahren. Die Unternehmen können vielmehr die elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigungen einfach speichern. Die Fälschungssicherheit ist durch die eindeutige Dokumentennummer gewährleistet.

Voraussetzungen der Befreiung von der Hauptunternehmerhaftung

Die BG BAU weist in einem Anschreiben an den Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) darauf hin, dass die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung nach ihrer Auffassung nur dann von der Hauptunternehmerhaftung für die Beiträge zur Unfallversicherung befreit, wenn

  • sie sowohl den Zeitpunkt der Auftragsvergabe als auch den gesamten Bauzeitraum abdeckt,
  • das Verhältnis der Arbeitsentgelte zu den Beschäftigen auf der Baustelle stimmig ist,
  • der Nachunternehmer mit den veranlagten Unternehmensteilen die übernommenen Arbeiten auch ausführen kann.

Die von der BG BAU genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hauptunternehmerhaftung sind sehr weitgehend und nicht unstrittig. Insbesondere die erstgenannte Voraussetzung, dass sowohl zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe als auch für den gesamten Bauzeitraum eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Nachunternehmers vorliegen muss, ist rechtlich umstritten.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es bisher nicht. Aus der Gesetzesbegründung zum "Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit" (Bundestagsdrucksache 14/8 221) ergibt sich lediglich, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Nachunternehmers vorgelegt werden sollte. Hierdurch soll der Hauptunternehmer nach der Intention des Gesetzgebers belegen, dass er bei der Auswahl des Nachunternehmers "die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns" aufgewandt hat. Eine weitergehende Pflicht zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Nachunternehmers ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht. Fehlt es im Anschluss an die Auftragsvergabe während des Zeitraums der Bauausführung an einer lückenlosen Vorlage von weiteren Unbedenklichkeitsbescheinigungen, ist es jedoch ständige Praxis der BG BAU, den Hauptunternehmer bei Beitragsrückständen des Nachunternehmers in Anspruch zu nehmen.

Um Rechtsstreitigkeiten mit der BG BAU zu vermeiden, empfiehlt sich daher die regelmäßige Anforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Nachunternehmers auch für den gesamten Zeitraum der Bauausführung. Dies soll den Hauptunternehmern durch das neue elektronische Abrufverfahren erleichtert werden.

Zudem verlangt die BG BAU bisher immer die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original, das heißt mit Dienststempel und Unterschrift (= qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung). Kopien werden dagegen nicht als ausreichend für die Befreiung von der Hauptunternehmerhaftung angesehen. Mit dem neuen elektronischen Verfahren entfällt diese Anforderung jedoch, da die Speicherung der elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Mitteilung der BG BAU nunmehr ausreicht.

Insgesamt stellt das neue Verfahren, das unter Beteiligung des Bundesarbeitsministeriums und der Sozialpartner der Bauwirtschaft entstanden ist, daher eine erhebliche Erleichterung für die Hauptunternehmer dar.

Einen Bericht über das neue Verfahren zum Abruf von qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen enthält die Zeitschrift "BG BAU aktuell" in der Ausgabe drei im August 2014.

Weitere Informationen zu dem neuen Verfahren können der Internetseite www.bgbau.de unter dem Webcode WCMTJh entnommen werden.

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