Geplante Rentenreform: Das sind die wichtigsten Vorschläge
Das Bundesarbeitsministerium hat einen ersten Entwurf für eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt.
Der Entwurf greift mehrere Vorschläge der Alterssicherungskommission auf.
Wichtig: Es handelt sich bisher nur um einen Referentenentwurf. Die geplanten Regelungen sind noch nicht beschlossen und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
Rentenalter soll an die Lebenserwartung gekoppelt werden
Nach dem Entwurf soll sich die Regelaltersgrenze künftig an der Entwicklung der Lebenserwartung orientieren. Vereinfacht gesagt gilt: Steigt die Lebenserwartung um ein Jahr, könnte die Regelaltersgrenze um acht Monate steigen.
Betroffen wären die Geburtsjahrgänge ab 1968. Die genaue persönliche Regelaltersgrenze würde jeweils zum 1. Januar des Jahres festgelegt, in dem die betreffende Person 60 Jahre alt wird.
Für die Jahrgänge 1965 bis 1967 soll die Regelaltersgrenze weiterhin bei 67 Jahren liegen. Nach den derzeit zugrunde gelegten Berechnungen ist für diese Jahrgänge keine weitere Erhöhung vorgesehen.
Änderungen für langjährig Versicherte
Langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können ihre Altersrente heute unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab 63 Jahren beziehen. Dabei entstehen Abschläge.
Für Geburtsjahrgänge ab 1968 soll diese Altersgrenze von 63 auf 64 Jahre steigen. Danach würde sie gemeinsam mit der Regelaltersgrenze weiterentwickelt.
Ein vorzeitiger Rentenbeginn wäre damit frühestens drei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze möglich. Der maximale Abschlag soll 10,8 Prozent betragen. Für die Geburtsjahrgänge bis 1967 sollen die bisherigen Altersgrenzen bestehen bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten zusätzlich Vertrauensschutzregelungen gelten.
Änderungen für schwerbehinderte Menschen
Auch die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen soll künftig an die Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Ein abschlagsfreier Rentenbeginn wäre grundsätzlich zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze möglich.
Mit Abschlägen könnte die Rente bis zu drei Jahre früher beginnen. Der maximale Abschlag soll weiterhin 10,8 Prozent betragen.
Für die Geburtsjahrgänge bis 1969 sollen die bisherigen Altersgrenzen bestehen bleiben:
- abschlagsfreie Rente ab 65 Jahren
- vorzeitige Rente mit Abschlägen ab 62 Jahren
Für spätere Jahrgänge sind Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vorgesehen.
Altersrente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen
Die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt grundsätzlich 45 Versicherungsjahre voraus. Nach dem Entwurf soll diese Rentenart für Geburtsjahrgänge ab 1967 abgeschafft werden.
Für ältere Jahrgänge und bestimmte Personen mit bereits vereinbarter Altersteilzeit sind Übergangsregelungen geplant. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten auch vor 1972 geborene Versicherte weiterhin von der bisherigen Regelung profitieren.
An die Stelle dieser Rentenart soll eine neue Rente für Menschen treten, die lange Beiträge gezahlt haben und ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Neue Rente bei verminderter Berufsfähigkeit
Die geplante neue Rentenart soll sich an Menschen richten, die mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht haben und kurz vor dem Ruhestand ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Ein abschlagsfreier Rentenbeginn soll zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze möglich sein. Mit Abschlägen könnte die Rente frühestens fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen. Der maximale Abschlag soll 10,8 Prozent betragen.
Für einen Anspruch müssten voraussichtlich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten
- mindestens zwölf Monate ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Diagnose
- Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit höchstens zwei Jahre vor dem Rentenbeginn
- mindestens sieben Jahre Tätigkeit im selben Berufsfeld vor dem Rentenbeginn
Bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit sollen bei der Prüfung der siebenjährigen Tätigkeit unschädlich sein.
Allerdings sollen nicht alle Zeiten auf die erforderlichen 35 Jahre angerechnet werden. Ausgenommen wären insbesondere bestimmte Anrechnungszeiten und freiwillige Beiträge.
Anpassung der Erwerbsminderungsrente
Auch bei der Erwerbsminderungsrente ist eine Änderung geplant. Bei der Prüfung einer vollen Erwerbsminderung soll künftig stärker berücksichtigt werden, ob eine Person noch mindestens drei Stunden täglich zusammenhängend arbeiten kann. Damit würde es nicht nur auf die tägliche Gesamtarbeitszeit ankommen, sondern auch darauf, ob die Arbeitsleistung ohne größere Unterbrechungen erbracht werden kann.
Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Ein Termin für die Beratung und Beschlussfassung im Bundeskabinett steht derzeit nicht fest. Außerdem ist damit zu rechnen, dass im weiteren Verfahren zusätzliche Vorschläge aufgenommen oder bestehende Regelungen verändert werden. Betroffene sollten deshalb noch keine Entscheidungen allein auf Grundlage dieses Entwurfs treffen.