Arbeit und Soziales

Sozialversicherung: Neue Rechengrößen für 2027 geplant

Referentenentwurf sieht deutlich höhere Beitragsbemessungsgrenzen vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das kommende Jahr neu festgelegt. Grundlage ist insbesondere die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2025.

Nach dem Referentenentwurf sollen ab dem 1. Januar 2027 folgende Werte gelten. Die jeweiligen Vorjahreswerte für 2026 sind in Klammern angegeben. 

Beitragsbemessungsgrenzen 2027

Kranken- und Pflegeversicherung

  • Jährlich: 76.500 Euro (2026: 69.750 Euro)
  • Monatlich: 6.375 Euro (2026: 5.812,50 Euro)

Allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

  • Jährlich: 106.200 Euro (2026: 101.400 Euro)
  • Monatlich: 8.850 Euro (2026: 8.450 Euro)

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. 

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V soll auf 84.150 Euro steigen. Im Jahr 2026 liegt sie bei 77.400 Euro.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V soll künftig 72.900 Euro betragen. Der Vorjahreswert liegt bei 69.750 Euro. 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Auch die Bezugsgröße soll 2027 angehoben werden:

  • Jährlich: 49.560 Euro (2026: 47.460 Euro)
  • Monatlich: 4.130 Euro (2026: 3.955 Euro)

Die Bezugsgröße wird in verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung verwendet, beispielsweise bei der Berechnung bestimmter Beitrags- und Leistungsgrenzen. 

Höhere Beiträge für Beschäftigte und Arbeitgeber möglich

Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen können sich insbesondere für Beschäftigte mit höheren Einkommen und deren Arbeitgeber zusätzliche Belastungen ergeben. Nach derzeitigen Berechnungen können die Sozialversicherungsbeiträge sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite um jeweils bis zu rund 102 Euro monatlich beziehungsweise etwa 1.200 Euro jährlich steigen.

Die tatsächliche Mehrbelastung hängt unter anderem von der Einkommenshöhe, der Krankenkasse, dem Zusatzbeitrag und den persönlichen Verhältnissen in der Pflegeversicherung ab.

Werte sind noch nicht endgültig beschlossen

Bei den genannten Beträgen handelt es sich zunächst um die Werte aus dem Referentenentwurf. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Nach Angaben des BMAS soll die Verordnung am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

 

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