Asbest: Information des Landes Niedersachsen für Auftraggeber bei der Sanierung von Bestandsgebäuden
Die aktuelle Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet Auftraggeber, dem Handwerksbetrieb bei der Sanierung von Bestandsgebäuden alle Informationen zu Baujahr und möglichen Schadstoffen zur Verfügung zu stellen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Bauteilen Gefahrstoffe wie z.B. Asbest enthalten sind.
Baubetriebe sind deswegen bei Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten in Gebäuden, die vor dem Asbestverbot vom 31. Oktober 1993 errichtet wurden, angehalten, sich vorab ein Bild über die Situation im Gebäude zu machen.
Lässt sich der Asbestverdacht nicht ausschließen, muss der Betrieb dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und die Situation etwa durch eine Probenahme oder durch die Anwendung der Schutzmaßnahmen gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 klären. Der Betrieb darf mit risikobehafteten Arbeiten nicht beginnen, solange unklar ist, ob und in welchem Umfang Gefahrstoffe vorhanden sind.
Das Land Niedersachsen hat jetzt zur Unterstützung der Handwerksbetriebe ein Informationsblatt herausgebracht und Auftraggeber als Veranlasser von Baumaßnahmen darauf aufmerksam gemacht, dass Nachfragen in Sachen Asbest nicht der betrieblichen Gewinnmaximierung dienen, sondern dass sie einen verpflichtenden, gesetzlichen Hintergrund haben, der auch dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient.
Asbestsachkundelehrgänge
Das Haus der Bauwirtschaft bietet regelmäßig "Asbestsachkundelehrgänge für Arbeiten an Asbestzementprodukten oder Arbeiten geringen Umfanges an schwachgebundenem Asbest, integrierter Lehrgang für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anlage 4C der TRGS 519" an.
Die aktuellen Termine finden Sie hier.