Bauwirtschaft

Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung vor - Neue BEG-Förderbedingungen gelten ab 21. Juli 2026

Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gelten ab dem 21. Juli 2026 neue Förderbedingungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Reform am 8. Juli 2026 vorgestellt. Nach Zustimmung des Haushaltsausschusses kann die Bundesregierung die Gebäudeförderung in angepasster Form fortführen.

Das Ministerium beschreibt die Reform als „sozialer, effizienter und fokussierter“. Ziel ist es, Sanierungen im Gebäudebereich weiterhin finanziell zu unterstützen, die Förderung aber stärker an verfügbaren Haushaltsmitteln und Prioritäten auszurichten.

Die Grundstruktur der BEG bleibt erhalten. Die KfW bleibt für die Heizungsförderung zuständig, das BAFA für weitere Effizienzmaßnahmen. Bereits bewilligte Anträge behalten ihre Gültigkeit; maßgeblich bleiben die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Zusage. Neue Anträge bei KfW und BAFA können ab dem 21. Juli 2026 nur noch nach den neuen Bedingungen gestellt werden.

Kurze Umstellungsphase beachten

Für Bauunternehmen, Energieberater, Fachbetriebe und ihre Kunden ist die kurze Umstellungsphase besonders wichtig und zugleich kritisch. Zwischen dem 9. und 20. Juli 2026 werden technische Anpassungen vorgenommen. In dieser Zeit können keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) beziehungsweise technischen Projektbeschreibungen (TPB) erstellt werden.

Wer bereits über eine gültige BzA oder TPB verfügt, aber noch keinen Antrag gestellt hat, kann noch bis zum 20. Juli 2026, 20:00 Uhr, einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen. Neue BzA beziehungsweise TPB sollen ab dem 21. Juli 2026 wieder erstellt werden können. Für laufende oder weit vorbereitete Projekte kann diese Frist entscheidend sein.

Heizungsförderung für Wohngebäude: Förderung bleibt, wird aber neu gewichtet

Die Heizungsförderung für Wohngebäude bleibt grundsätzlich bestehen. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag liegt künftig bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro jeweils für die zweite bis sechste Wohneinheit und 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Dieser Zeitpunkt sollte bei Beratung und Projektplanung berücksichtigt werden.

Stärker als bisher wird die Förderung selbstnutzender Eigentümer nach dem Einkommen differenziert. Zusätzlich zur Grundförderung kann ein Einkommensbonus beantragt werden. Dieser beträgt 40 Prozent bei einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro.

Familien mit minderjährigen Kindern werden zusätzlich berücksichtigt. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro. Dadurch können Familien mit Kindern faktisch höhere Einkommensgrenzen nutzen: 40 Prozent Bonus bis 40.000 Euro, 30 Prozent bis 50.000 Euro und 10 Prozent bis 60.000 Euro.

Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt erhalten. Er beträgt zunächst 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten, sinkt aber erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Für das erste Quartal 2027 ist zudem ein Wertschöpfungsbonus vorgesehen. Danach soll die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, auf 15 Prozent sinken. Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, sollen im Gegenzug einen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent erhalten.

Heizungsförderung für Nichtwohngebäude

Auch bei Nichtwohngebäuden werden die Förderhöchstbeträge angepasst. Für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche beträgt der Förderhöchstbetrag künftig 28.000 Euro. Bei größeren Gebäuden kommen gestaffelte Beträge je Quadratmeter Nettoraumfläche hinzu.

Auch hier ist eine schrittweise Absenkung vorgesehen. Erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August sinken die Förderhöchstbeträge. Für kleinere Nichtwohngebäude bis 150 Quadratmeter reduziert sich der Betrag jeweils um 750 Euro, bei größeren Gebäuden über reduzierte Quadratmeterbeträge.

Für Bauunternehmen kann dies sowohl mit Blick auf eigene Betriebsgebäude als auch in der Beratung gewerblicher Kunden relevant sein – etwa bei Werkstätten, Bürogebäuden, Lagerhallen oder sonstigen betrieblich genutzten Immobilien.

Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden: Weniger Zuschüsse, neue Akzente beim seriellen Sanieren

Auch bei der Förderung energieeffizienter Sanierungen gibt es Änderungen. Der zusätzliche Bonus von fünf Prozent für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt.

Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag künftig einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit. Gleichzeitig werden die Tilgungszuschüsse pauschal um jeweils 10 Prozentpunkte reduziert. Auch die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird fortgeführt, allerdings ebenfalls mit um 10 Prozentpunkte reduzierten Zuschüssen bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.

Ausgeweitet wird dagegen der Bonus für serielles Sanieren. Bei Wohngebäuden soll er künftig auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE gewährt werden. Für Nichtwohngebäude soll ein entsprechender Bonus neu eingeführt werden. Die Beantragung soll voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Auswirkungen auf die Bauwirtschaft

Für mittelständische Bauunternehmen sind die Änderungen in mehrfacher Hinsicht relevant. Zum einen betreffen sie die Kundenberatung. Private, gewerbliche und kommunale Auftraggeber beziehen Förderbedingungen häufig unmittelbar in ihre Investitionsentscheidungen ein. Gerade bei Heizungsmodernisierungen, energetischen Sanierungen und Effizienzhaus-Projekten kann die Förderkulisse darüber entscheiden, ob ein Vorhaben kurzfristig umgesetzt, verschoben oder neu kalkuliert wird.

Zum anderen zeigt die Reform, dass die Gebäudeförderung weiterhin unter Haushaltsdruck steht. Sie wird nicht beendet, aber enger gefasst, stärker priorisiert und in Teilen abgesenkt. Das kann die Wirtschaftlichkeit einzelner Projekte beeinflussen, insbesondere dort, wo Bauherren auf eine bestimmte Förderhöhe angewiesen sind.

Problematisch ist vor allem die kurzfristige Umstellung. Bauherren, Energieeffizienz-Experten, Fachplaner und ausführende Unternehmen müssen innerhalb weniger Tage auf neue Bedingungen reagieren. Das erschwert Beratung, Kalkulation und Projektplanung. Für weit fortgeschrittene Vorhaben kann entscheidend sein, ob eine gültige BzA beziehungsweise TPB vorliegt und ob der Antrag noch rechtzeitig gestellt werden kann.

Bewertung

Die Reform der BEG macht deutlich: Die energetische Gebäudesanierung bleibt politisch gewollt und wird weiterhin gefördert. Zugleich werden die Bedingungen enger gefasst und stärker auf bestimmte Zielgruppen und Maßnahmen ausgerichtet. Für die Bauwirtschaft ist entscheidend, dass Förderprogramme verlässlich, planbar und praxistauglich bleiben.

Förderprogramme entfalten nur dann Wirkung, wenn sie Investitionen tatsächlich anstoßen und nicht durch kurzfristige Änderungen, komplexe Antragswege oder Unsicherheit ausgebremst werden. Gerade mittelständische Bauunternehmen sind darauf angewiesen, dass Kunden Entscheidungen treffen können und Projekte planbar bleiben.

Aus Sicht der Bauwirtschaft sollten künftige Änderungen mit ausreichend Vorlauf angekündigt, Verfahren weiter vereinfacht und wirtschaftlich sinnvolle Sanierungen weiterhin ermöglicht werden. Die Modernisierung des Gebäudebestands bleibt eine zentrale Aufgabe – für Klimaschutz, Werterhalt, Wohnqualität und die Auslastung der regionalen Bauwirtschaft.

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