Geringfügige Beschäftigung: Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026 möglich
Ab dem 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Neuerung für geringfügig Beschäftigte in Kraft: Minijobberinnen und Minijobber können künftig erstmals in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Hintergrund
Grundsätzlich unterliegen Minijobs der Rentenversicherungspflicht. Das bedeutet, dass Beschäftigte einen Eigenanteil zum Rentenbeitrag leisten. Im gewerblichen Bereich beträgt dieser aktuell 3,6 Prozent des Bruttolohns – bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht das rund 21,71 Euro.
Allerdings hatten Minijobber bislang die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen – eine Option, die häufig genutzt wurde, um Abgaben zu sparen. Diese Entscheidung war bislang bindend für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und konnte nicht widerrufen werden.
Was ändert sich ab 1. Juli 2026?
Durch eine Gesetzesreform wird es ab Juli 2026 möglich, eine einmal getroffene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig zu machen. Beschäftigte können dann aktiv wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Voraussetzungen und Ablauf
Die Rückkehr erfolgt ausschließlich auf Antrag der oder des Beschäftigten beim Arbeitgeber. Das entsprechende Formular wird über die Internetseite der Minijob-Zentrale bereitgestellt.
Wichtige Punkte im Überblick:
- Die Rückkehr gilt nur für die Zukunft und wird ab dem Folgemonat nach Antragseingang wirksam.
- Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.
- Bei mehreren Minijobs muss die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen getroffen werden.
- Nach der Rückkehr ist eine erneute Befreiung dauerhaft ausgeschlossen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Arbeitgeber sind verpflichtet:
- Anträge entgegenzunehmen und den Eingang zu dokumentieren
- die Änderung fristgerecht umzusetzen
- die Statusänderung der Einzugsstelle zu melden
- die Anpassung in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen
Für die Meldung sind folgende Schritte erforderlich:
- Abmeldung mit Meldegrund 32
- Anmeldung mit Meldegrund 12 und Beitragsgruppe „1“ in der Rentenversicherung
Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sollten Arbeitgeber untereinander abstimmen, um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen.
Informationspflicht gegenüber Beschäftigten
Unternehmen wird empfohlen, ihre Minijobber aktiv über die neue Möglichkeit und deren Folgen zu informieren. Auch wenn sich eine direkte Verpflichtung nicht ausdrücklich aus § 6 SGB VI ergibt, kann sich eine entsprechende Pflicht aus § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz ableiten.