Arbeit und Soziales

Lohn & Gehalt: Steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie 2026

Die Regierungskoalition hat sich am 13. April 2026 auf eine neue, von Arbeitgebern freiwillig zahlbare steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie verständigt. 

Ziel ist es, die wirtschaftlichen Belastungen abzufedern, die durch die Preissteigerungen infolge des Nahost‑Konflikts entstanden sind.

Was ist die Entlastungsprämie 2026?

Arbeitgeber sollen im Jahr 2026 die Möglichkeit erhalten, ihren Beschäftigten eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Diese Zahlung soll steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein. Die Formulierung im Koalitionspapier lautet: „Die Koalition wird es Arbeitgebern im Jahr 2026 ermöglichen, eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in der Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.“ Ein Gesetzesentwurf liegt derzeit noch nicht vor, ebenso wenig ein Zeitplan für die parlamentarische Umsetzung.

Wichtig:

Es besteht keine Verpflichtung für Unternehmen, eine solche Prämie auszuzahlen.

Einordnung und Bewertung

Die geplante Entlastungsprämie reiht sich ein in eine Reihe kurzfristiger Maßnahmen, mit denen die Koalition auf die aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen reagiert. Neben der lediglich zweimonatigen Absenkung der Energiesteuer um 17 Cent bleibt die Prämie jedoch eine rein arbeitgeberfinanzierte Lösung.

Eine strukturelle Entlastung der Beschäftigten – etwa durch eine Einkommensteuerreform – wurde auf das Jahr 2027 verschoben, ohne dass bislang konkrete Ansätze erkennbar wären. Auch die jüngsten politischen Aussagen zur Reform der Altersvorsorge, wonach die betriebliche Altersvorsorge künftig eine größere Rolle spielen solle, zeigen eine Tendenz, zusätzliche finanzielle Verantwortung auf Arbeitgeber zu verlagern.

Die Entlastungsprämie kann für Unternehmen ein freiwilliges Instrument sein, um Beschäftigte kurzfristig zu unterstützen. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass die Maßnahme keine strukturelle Entlastung schafft und die Finanzierung erneut einseitig bei den Arbeitgebern liegt.

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