Arbeit und Soziales

Bundestag folgt Vorschlag der Bauwirtschaft zur Neuregelung der Sicherheitsbeauftragten

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 eine wichtige Änderung im Arbeitsschutz beschlossen: Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird neu geregelt und künftig deutlich zielgerichteter ausgestaltet.

Damit folgt das Parlament in zentralen Punkten dem Vorschlag des Baugewerbes, der sich im Gesetzgebungsverfahren intensiv eingebracht hatte.

Ursprünglich hatte die Regierungskoalition angekündigt, die Bestellungspflicht für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten vollständig zu streichen. In den parlamentarischen Beratungen entstand jedoch ein Entwurf, der selbst Kleinstbetriebe ab einem Beschäftigten zur Bestellung verpflichtet hätte, sofern bestimmte abstrakte Gefährdungskriterien erfüllt wären – etwa abhängig vom Gefahrtarif. Gerade für Branchen wie das Baugewerbe, in denen aufgrund der Tätigkeiten häufig hohe Gefährdungsannahmen bestehen, hätte dies zu einer erheblichen Ausweitung der Pflichten geführt. Die Bauwirtschaft machte in Gesprächen mit dem Bundesarbeitsministerium, dem Bundeskanzleramt und zahlreichen Abgeordneten deutlich, dass eine solche Regelung weder praxistauglich noch zielführend wäre. Statt einer Entlastung kleiner Betriebe wäre eine deutliche Zunahme der Zahl der Sicherheitsbeauftragten die Folge gewesen.

Das Baugewerbe legte daher einen alternativen Vorschlag vor, der an dem bisherigen Schwellenwert von 20 Beschäftigten festhält und zugleich eine klare, praxiserprobte Differenzierung vorsieht: Unternehmen sollen künftig erst ab 50 Beschäftigten verpflichtet sein, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Für Betriebe unterhalb dieser Grenze soll eine Bestellung nur dann erforderlich sein, wenn eine „besondere Gefährdung“ vorliegt. Dieser Begriff ist aus der bisherigen Rechtslage bekannt und setzt voraus, dass die Berufsgenossenschaft im konkreten Einzelfall eine besondere Gefahrenlage feststellt. Abstrakte Branchenmerkmale reichen dafür ausdrücklich nicht aus. Maßgeblich bleibt das tatsächliche Unfall- und Berufskrankheitengeschehen im jeweiligen Unternehmen, wobei einmalige Auffälligkeiten nicht entscheidend sind.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales schloss sich diesem Ansatz am 24. März 2026 an. Damit gilt künftig: Die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten greift erst ab 50 regelmäßig Beschäftigten. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten entfällt eine pauschale Verpflichtung; eine Bestellung ist nur bei einer besonderen Gefährdung erforderlich. Für Betriebe bis 20 Beschäftigte bleibt es beim bisherigen Anordnungsrecht der Berufsgenossenschaft.

Mit dieser Entscheidung wird eine praxisnahe und verhältnismäßige Lösung umgesetzt, die kleine und mittlere Unternehmen spürbar entlastet, ohne den Arbeitsschutz zu schwächen. Gleichzeitig bleibt gewährleistet, dass bei tatsächlich erhöhten Risiken weiterhin gezielt gehandelt werden kann. 

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