Wichtige Informationen für Auszubildende, die 2026 die Ausbildung im 2. Lehrjahr beginnen
Zum 1. August 2026 treten bundesweit die neuen Ausbildungsordnungen für die Bauberufe in Kraft. Damit verbunden sind verschiedene Übergangsregelungen, die Betriebe und Auszubildende betreffen, die verkürzen möchten oder bei denen ein Lehrjahr angerechnet wird.
Was ändert sich ab dem 1. August 2026?
Ab diesem Datum gelten für alle neu beginnenden Ausbildungsverhältnisse im Bauhandwerk automatisch die neuen Ausbildungsordnungen.
Für das erste Ausbildungsjahr stehen bereits angepasste Inhalte in den überbetrieblichen Lehrgängen zur Verfügung. Für das zweite Ausbildungsjahr hingegen werden die angepassten Lehrgänge und Berufsschulinhalte noch nicht rechtzeitig bereitstehen. Dies erfordert daher eine Übergangsregelung für die Auszubildenden, die aufgrund ihrer schulischen Vorbildung oder ihres Schulabschlusses bei Ihnen im 2. Lehrjahr in die Bauausbildung einsteigen.
Wer ist von den Übergangsproblemen betroffen?
Die Situation betrifft Auszubildende, die:
- aufgrund eines Abiturs die Ausbildungszeit verkürzen möchten oder
- durch schulische Vorbildung (z. B. Berufsfachschule) das erste Ausbildungsjahr angerechnet bekommen
Diese Personen würden regulär im zweiten Ausbildungsjahr starten – aber es fehlen noch die passenden überbetrieblichen Lehrgänge.
Empfohlene Vorgehensweisen für Betriebe und Auszubildende
Die Handwerkskammern haben eine Niedersachsenweite, abgestimmte Lösung entwickelt, die eine reibungslose Übergangsphase ermöglicht:
Empfohlene Vorgehensweise:
- Betriebe und Auszubildende datieren den Ausbildungsbeginn freiwillig auf den 31. Juli 2026 (= alte Verordnung). Somit können Verkürzer nach der alten Verordnung ausgebildet werden und besuchen die überbetrieblichen Lehrgänge des 2. Lehrjahrs der alten Verordnung.
Sofern ein Beginndatum nach dem 31.7.2026 gewählt wird, ist keine Verkürzung oder Anrechnung der Ausbildungsdauer möglich, da die Lerninhalte des zweiten Ausbildungsjahres nach neuer Verordnung (noch) nicht angeboten werden; es wird dann über 3 Jahre ausgebildet.
Betriebe und Auszubildende können alternativ und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Verkürzung über eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung im dritten Lehrjahr erreichen
Abschließende Hinweise:
- Diese besondere Situation besteht nur für das Ausbildungsjahr 2026/2027.
- Sie betrifft ausschließlich Ausbildungsverhältnisse mit Anrechnung oder Verkürzung.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Claudia Klemm unter T: 0511-9575717, Email: klemm@bvn.de