Arbeit und Soziales

Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2026

Zum 26. März 2026 wurden im Bundesgesetzblatt die aktualisierten Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Anpassungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft und betreffen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, insbesondere im Rahmen von Lohnpfändungen und Unterhaltspflichten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Grundfreibetrag für Arbeitseinkommen (§ 850c Abs. 1 ZPO)

Ab dem 1. Juli 2026 sind folgende Beträge unpfändbar:

  • 587,40 Euro monatlich
  • 365,33 Euro wöchentlich
  • 73,06 Euro täglich

Erhöhungsbeträge bei Unterhaltspflichten (§ 850c Abs. 2 ZPO)

Wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, erhöht sich der unpfändbare Betrag:

Für die erste unterhaltsberechtigte Person:

  •  597,42 Euro monatlich,
  • 137,50 Euro wöchentlich,
  • 27,50 Euro täglich

 Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Betrag um:  

  •  332,83 Euro monatlich,
  •  76,60 Euro wöchentlich,
  •  15,32 Euro täglich

Damit trägt der Gesetzgeber der finanziellen Belastung von Unterhaltspflichtigen stärker Rechnung.

Freibeträge bei übersteigendem Einkommen (§ 850c Abs. 3 ZPO)

Für Einkommen oberhalb der Grundfreibeträge gelten ebenfalls angepasste Werte. Die Beträge, die bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, steigen auf:

  • 4.866,30 Euro monatlich,
  • 1.119,90 Euro wöchentlich,
  • 223,99 Euro täglich

Weitere Freibeträge

Alle weiteren ab dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreibeträge können der beigefügten Anlage  entnommen werden. Diese enthält insbesondere die vollständige Pfändungstabelle sowie Sonderregelungen.

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