Arbeit und Soziales

Sozialkassenverfahren: Freibetrag für Aktivrentner ohne Auswirkung auf Beiträge

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Arbeitnehmer, die das Regelrenteneintrittsalter erreicht haben und weiterhin beschäftigt sind – die sogenannten Aktivrentner – ein neuer steuerlicher Freibetrag. 

Bis zu 2.000 Euro brutto monatlich bleibt der Arbeitslohn lohnsteuerfrei. Diese steuerliche Entlastung führt jedoch nicht zu einer Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Umlagen im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.

Keine Auswirkungen auf Winterbeschäftigungsumlage und Sozialkassenbeiträge

Der neue Freibetrag findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung:

  • der Winterbeschäftigungsumlage,
  • der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 4 VTV, der ausdrücklich nicht auf einen „zu versteuernden Bruttolohn“ abstellt. Entscheidend bleibt das Bruttoarbeitsentgelt, das der Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen ist – und hierzu gehört auch der steuerfreie Teil des Arbeitslohns.
Die Formulierungen im Tarifvertrag stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Denn auch steuerfreie Beträge – wie der neue Freibetrag für Aktivrentner – werden in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Auch die Bundesagentur für Arbeit bestätigt diese Sichtweise für die Berechnung der Winterbeschäftigungsumlage.

Fazit: Keine Änderung der bisherigen Systematik

Der steuerliche Freibetrag führt nicht dazu, dass der entsprechende Lohnanteil beitragsfrei wird. Steuerrechtliche Privilegierungen ändern nichts am beitragsrechtlichen Begriff des Bruttoarbeitslohns.

Damit bleibt es beim Grundsatz:
Alles, was steuerrechtlich Arbeitslohn ist, zählt beitragsrechtlich zum Bruttoarbeitsentgelt – unabhängig davon, ob darauf Lohnsteuer anfällt.

 

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