BAG-Urteil: Kein Verlust des 13. Monatseinkommens bei Unfall auf dem Weg zur Baustelle
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12. November 2025 entschieden (10 AZR 184/24), dass Arbeitnehmer im Baugewerbe Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen behalten, auch wenn sie langandauernd arbeitsunfähig sind.
Dies unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit aus einem Unfall auf einem betrieblich veranlassten Weg zur Baustelle resultiert.
Worum ging es?
Ein langjähriger Straßenbauer war auf dem Weg zu einer Baustelle mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Transporter in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Der Transporter diente nicht nur dem Transport der Mitarbeiter, sondern auch dem Mitführen von Arbeitsmitteln und Arbeitskleidung. Durch den Unfall erlitt der Mitarbeiter schwere Verletzungen und war über längere Zeit arbeitsunfähig.
Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung des 13. Monatseinkommens für 2022 mit der Begründung, dass es sich um einen sogenannten „Wegeunfall“ handele, der nicht vom Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen (TV 13. Monatseinkommen) abgedeckt sei.
Die rechtliche Grundlage
Das BAG stellte klar, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfüllt sind. Dort heißt es wörtlich:
„Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 bis 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.“
Nach Auffassung des Gerichts zählt ein Unfall auf einem Betriebsweg – wie dem Weg zur auswärtigen Baustelle – zum Risiko der Tätigkeit. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurücklegt und dass der Weg Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ist. Die Nutzung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeugs, in dem auch Arbeitsmittel transportiert werden, verstärkt diesen Bezug zur Tätigkeit.
Das BAG grenzt damit klar ab zu den bloßen Wegeunfällen nach § 8 Abs. 2 SGB VII, die nur „als“ Arbeitsunfälle gelten. Unfälle auf Betriebswegen, wie hier, gelten als Teil der Tätigkeit.
Praxisrelevanz für das Baugewerbe
Für Arbeitnehmer im Baugewerbe bedeutet das Urteil:
- Ein Unfall auf dem Weg zur auswärtigen Baustelle kann den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen nicht schmälern, auch wenn der Mitarbeiter längere Zeit arbeitsunfähig ist.
- Arbeitgeber sollten bei der Planung von Fahrten und Bereitstellung von Firmenfahrzeugen die rechtliche Einordnung von Betriebswegen beachten.
Mit dieser Entscheidung stellt das BAG klar, dass die betriebliche Organisation und die Versorgung der Baustellen mit Arbeitsmitteln eine zentrale Rolle für die Zurechnung von Unfällen zur Tätigkeit spielen.