Frist endet heute: Bis 16. Februar elektronischen Lohnnachweis 2025 übermitteln
Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) sollten jetzt aktiv werden: Der elektronische Lohnnachweis für das Beitragsjahr 2025 muss spätestens heute, 16. Februar 2026, eingereicht werden.
Die jährliche Meldung bildet die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und ist für alle Unternehmen verpflichtend.
Was gemeldet werden muss
Für das Jahr 2025 sind folgende Angaben zu übermitteln:
- Anzahl der Beschäftigten
- Gezahltes Arbeitsentgelt
- Geleistete Arbeitsstunden
Erfasst werden müssen sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – von Voll- und Teilzeitkräften über Aushilfen bis hin zu Auszubildenden. Nachweispflichtig sind Entgelte bis zu 89.880 Euro pro versicherter Person. Unternehmen ohne Beschäftigte im Vorjahr sind von der Meldepflicht befreit.
Elektronische Übermittlung – so funktioniert es
Der Lohnnachweis kann ausschließlich digital eingereicht werden. Dafür stehen zwei Wege zur Verfügung:
- über das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder
- über das SV-Meldeportal als zertifizierte Ausfüllhilfe.
Für die Übermittlung werden folgende Angaben benötigt:
- Unternehmensnummer (UNR.S) der BG BAU (15 Ziffern)
- Betriebsnummer des Unternehmens bzw. der abrechnenden Stelle (z. B. Steuerberatung)
- Betriebsnummer der BG BAU
- Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitsstunden und Anzahl der Versicherten – jeweils den zutreffenden Gefahrtarifstellen zugeordnet
Vor dem Absenden ist ein Stammdatenabruf erforderlich. Er stellt sicher, dass alle relevanten Unternehmensdaten – insbesondere die veranlagten Gefahrtarifstellen – korrekt sind. Anschließend können die Daten automatisch übernommen und verschlüsselt übermittelt werden.
Frist unbedingt einhalten
Geht der Lohnnachweis nicht rechtzeitig ein, schätzt die BG BAU die Arbeitsentgelte, was zu höheren Beiträgen führen kann. Zudem droht bei fehlender oder unvollständiger Meldung ein Bußgeld.
Hintergrund: Wie sich der Beitrag berechnet
Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Das bedeutet: Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden die tatsächlichen Aufwendungen des Vorjahres ermittelt und – abzüglich der Verwaltungseinnahmen – auf die beitragspflichtigen Unternehmen verteilt.