Arbeit und Soziales

Gefahrstoffverordnung novelliert Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest im Bestand

Mit Wirkung zum 20. Dezember 2025 ist die erneut novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten. 

Anlass der Änderung ist insbesondere die Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie 2023/2668. Die Neuregelungen betreffen vor allem Unternehmen, die Arbeiten an asbesthaltigen Materialien im Bestand ausführen, und bringen neue Genehmigungs-, Anzeige- und Nachweispflichten mit sich.

Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten

Eine der zentralen Änderungen ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich:

  • Niedriger Risikobereich: derzeit > 10.000 Fasern/m³
  • Mittlerer Risikobereich: < 100.000 Fasern/m³

Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Der Arbeitgeber muss selbst bewerten, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Abbrucharbeit oder um eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit der funktionalen Instandhaltung handelt. Entsprechend dieser Einstufung ist im Anzeigeformular die Genehmigung zu beantragen.

Betriebe, die bereits über eine Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risikobereich (> 100.000 Fasern/m³) verfügen, benötigen keine zusätzliche Genehmigung – diese Zulassung umfasst die neue Genehmigungspflicht.

Genehmigungsfiktion und Übergangsfrist

Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer Genehmigungsfiktion:
Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung kein Widerspruch der Behörde, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Ein förmlicher Bescheid muss nicht abgewartet werden.

Zudem gilt eine Übergangsfrist:
Die Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich muss erst ab dem 19. Dezember 2026 nachgewiesen werden. Die unternehmensbezogene Anzeige bleibt weiterhin sechs Jahre gültig.

Neu ist allerdings auch, dass Verstöße gegen die Genehmigungspflicht nun bußgeldbewehrt sind, wenn die Genehmigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beantragt wird.

Erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten

Die Anforderungen an die unternehmensbezogene Anzeige wurden deutlich erweitert. Künftig sind zusätzlich anzugeben bzw. nachzuweisen:

  • namentliche Benennung der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten,
  • Nachweise über deren Qualifikation,
  • Nachweis der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Damit steigen sowohl der Dokumentations- als auch der Organisationsaufwand für die Betriebe.

Öffentliche Liste genehmigter Betriebe

Vorgesehen ist außerdem die Führung einer öffentlichen Liste aller Betriebe, die über eine Zulassung oder Genehmigung für Asbestarbeiten verfügen. Diese Liste kann entweder regional durch die zuständigen Behörden oder zentral geführt werden.

Aus Sicht der Bauwirtschaft wäre eine bundesweit einheitliche Lösung wünschenswert, die es den gelisteten Betrieben ermöglicht, mit ihren dokumentierten Qualifikationen auch transparent nach außen aufzutreten.

Sachkunde der aufsichtsführenden Person bleibt unverändert

Nicht umgesetzt wurde die zwischenzeitlich diskutierte neue Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtsführenden Person bei Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung. Es bleibt daher bei der bisherigen Rechtslage:

Bei Tätigkeiten in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 muss die aufsichtsführende Person weiterhin über einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 verfügen.

Mitwirkungspflichten bei der Asbest-Erkundung

Die Bau- und Handwerksverbände haben erneut auf die unzureichende Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Veranlassers) bei der Asbest-Erkundung hingewiesen. Zwar wurden hierzu keine unmittelbaren Regelungen in der Gefahrstoffverordnung getroffen, der Bundesrat hat das Thema jedoch in seinen Entschließungen erneut aufgegriffen.

Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, wie Auftraggeber stärker eingebunden und die ausführenden Gewerke durch praxisgerechte Hilfestellungen unterstützt werden können. Damit bleibt das Thema weiterhin auf der politischen Agenda.

Bewertung aus Sicht der Bauwirtschaft

Die zusätzlichen Genehmigungs- und Nachweispflichten wurden von den Verbänden der Bauwirtschaft und des Handwerks kritisch begleitet. Hauptkritikpunkte waren:

  • zusätzlicher Bürokratieaufwand,
  • steigende Kosten,
  • Abgrenzungsprobleme zwischen Abbruch und funktionaler Instandhaltung,
  • mögliche Bauverzögerungen durch Genehmigungsverfahren.

Positiv ist, dass diese Kritik teilweise berücksichtigt wurde. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass der Abbruchbegriff eng auszulegen ist und Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung grundsätzlich keine Abbrucharbeiten darstellen.

Gleichwohl bleibt die Eigenbewertung durch den Arbeitgeber anspruchsvoll und birgt das Risiko von Fehlbeurteilungen mit möglichen Bußgeldfolgen. Hier sollen erst die überarbeitete TRGS 519, frühestens Ende 2026, weitergehende Klarstellungen bringen.

Qualifikationen und Schulungen: Handlungsbedarf für Betriebe

Eine zentrale Aufgabe für die Betriebe bleibt die Qualifizierung der Beschäftigten:

  • Bereits heute muss die aufsichtsführende Person über die Sachkunde nach Anlage 4C verfügen.
  • Bis spätestens 5. Dezember 2027 müssen alle Beschäftigten mit Asbesttätigkeiten über Grundkenntnisse/Fachkunde Asbest verfügen; die verantwortliche Person zusätzlich über die Sachkunde.

Die neue TRGS 519 wird ein modulares Qualifikationssystem einführen. Dieses ist bereits in Grundzügen auf der Webseite der BAuA veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Schulungsumfang als auch die Kosten steigen werden.

Daher empfiehlt es sich, notwendige Qualifikationen möglichst frühzeitig – gegebenenfalls noch vor Ablauf der Übergangsfristen – zu erwerben.

Qualifikationsnachweise gelten sechs Jahre und müssen durch Fortbildungen verlängert werden. Bereits erworbene Nachweise behalten ihre Gültigkeit und können regulär verlängert werden.
Die jeweils aktuelle Liste der anerkannten Lehrgangsträger wird halbjährlich über die Fachdatenbank der LASI veröffentlicht.

 

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