Arbeitsrecht: Gesetzliche und tarifliche Neuregelungen zum Jahresbeginn 2026
Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche gesetzliche und tarifvertragliche Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft.
Diese betreffen insbesondere Entgeltregelungen, die Sozialversicherung, den Rentenbereich sowie spezielle Neuregelungen für das Baugewerbe.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
Gesetzliche Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt
- ab 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde,
- ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.
Die Anhebung beruht auf der Fünften Verordnung zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vom 7. November 2025 auf Grundlage des Vorschlags der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.
Geringfügige Beschäftigung und Übergangsbereich (Faktor F)
Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich auf Minijobs und den Übergangsbereich aus:
- Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2026: 603 Euro monatlich
(max. 7.236 Euro jährlich bei durchgehender Beschäftigung) - Übergangsbereich: 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich
- Faktor F 2026: 0,6619
Im Übergangsbereich werden die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin anhand gesetzlich vorgegebener Formeln berechnet.
Fachkräftesicherung – Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue gesetzliche Grundlage für das Beratungsangebot „Faire Integration“. Dieses richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und bietet unentgeltliche Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.
Korrespondierend dazu tritt eine Informationspflicht für Arbeitgeber in Kraft:
Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beschäftigen, müssen über die Möglichkeit dieser Beratung informieren.
Die Kontaktdaten der Beratungsstellen sind unter https://www.faire-integration.de abrufbar.
Mindestentgelte für Arbeitskräfte aus Drittstaaten
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Mindestentgelte u. a. für:
- die Blaue Karte EU,
- Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung,
- Fachkräfte über 45 Jahre.
Zudem wurden neue Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Ausbildung und Studium festgelegt. Die konkreten Beträge sind im Bundesanzeiger hinterlegt.
Aktivrente
Die sogenannte Aktivrente schafft einen steuerlichen Anreiz für die Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
- bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei,
- darüber hinausgehendes Einkommen ist steuerpflichtig,
- Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.
Die Steuerbefreiung gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Sachgrundlose Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen aufgehoben, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Damit ist künftig auch eine sachgrundlose befristete Wiedereinstellung beim bisherigen Arbeitgeber möglich.
Anhebung der Altersgrenzen
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze (Rente mit 67) wird fortgeführt:
- Jahrgang 1960: Regelaltersgrenze 66 Jahre und 4 Monate
- Jahrgänge ab 1964: Regelaltersgrenze 67 Jahre
Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen
Ab 2026 entfällt der Vertrauensschutz für eine abschlagsfreie Schwerbehindertenrente:
- Abschlagsfreie Rente erst ab 65 Jahren,
- vorzeitiger Renteneintritt ab 62 weiterhin möglich, jedoch mit Abschlägen bis zu 10,8 %.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Die Hinzuverdienstgrenzen steigen 2026:
- volle Erwerbsminderung: ca. 20.700 € jährlich
- teilweise Erwerbsminderung: ca. 41.500 € jährlich
Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht widerrufbar
Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen. Der Widerruf gilt nur für die Zukunft und ist einheitlich für alle Minijobs zu erklären.
Insolvenzgeldumlage
Der Umlagesatz bleibt auch 2026 bei 0,15 Prozent.
Beitragssatz zur Arbeitsförderung
Der Beitragssatz beträgt weiterhin 2,6 Prozent.
Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert.
Die Regelung gilt vom 1. Januar bis längstens 31. Dezember 2026.
Winterbeschäftigungs-Verordnung (Baugewerbe)
Für das Jahr 2026 wird der Umlagesatz befristet auf 1,0 Prozent abgesenkt:
- Arbeitgeber: 0,6 Prozent
- Arbeitnehmer: 0,4 Prozent
Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage der Winterbeschäftigungsumlage.
Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz bleibt stabil:
- allgemeine Rentenversicherung: 18,6 Prozent
- knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 Prozent
Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Die neuen Rechengrößen wurden an die Lohnentwicklung 2024 angepasst, u. a.:
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Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt ab 2026 112,16 Euro monatlich.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz sinkt 2026 auf 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
Sachbezugswerte 2026
- Verpflegung: 345 Euro monatlich
(Frühstück 71 Euro, Mittag-/Abendessen je 137 Euro) - Unterkunft: 285 Euro monatlich
Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX
Die Frist zur Anzeige für das Jahr 2025 endet am 31. März 2026.
Ab 2026 sind erstmals die erhöhten Abgabesätze zu zahlen.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Der Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen läuft bei Pflegezeit auch dann bis zu vier Wochen weiter, wenn die pflegebedürftige Person währenddessen verstirbt.
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 1. Januar 2026 auf 2,9 Prozent.
Digitales Meldeverfahren bei PKV-Beiträgen
Ab 2026 erfolgt die Übermittlung der PKV-Beiträge elektronisch über ELStAM.
Eine Übergangsregelung gilt bis Ende 2027.
Kinderkrankengeld
Die pandemiebedingten Sonderregelungen gelten auch 2026 fort:
- 15 Tage je Kind und Elternteil,
- Alleinerziehende: doppelter Anspruch.
Tarifvertragliche Neuregelungen im Baugewerbe
Zum 1. April 2026 treten folgende tarifliche Änderungen in Kraft:
- Löhne und Gehälter im Tarifgebiet West: +3,9 Prozent
- Tarifgebiet Ost: vollständige Angleichung an West
- Ausbildungsvergütungen: ebenfalls +3,9 Prozent, Ost-West-Angleichung
Die Ausbildungsvergütungen betragen künftig:
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