Arbeit und Soziales

Ganzjährige Beschäftigung: Kurzarbeit – Bezugsdauer erneut verlängert

Kurzarbeitergeld 2026 verlängert: Bundeskabinett gibt Betrieben Planungssicherheit um Arbeitsplätze in Krisenzeiten zu erhalten.

In seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 4. KugBeV) beschlossen. Auf Grundlage von § 109 Abs. 4 SGB III wird die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld erneut auf bis zu 24 Monate ausgeweitet.

Die Verordnung trat zum 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Für Betriebe bedeutet dies konkret: Unternehmen, die bereits Kurzarbeit eingeführt haben, können diese aufgrund der verlängerten Regelung bis Ende 2026 fortführen. Auch Betriebe, die bereits seit dem Herbst/Winter 2023 von Kurzarbeit betroffen sind, profitieren von der Neuregelung. Sie können die Kurzarbeit wieder aufnehmen, sofern die Unterbrechung nicht länger als zwei zusammenhängende Monate gedauert hat.

Mit der erneuten Verlängerung der Kurzarbeitergeldbezugsdauer wird ein wichtiges Instrument zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung fortgeführt und den Betrieben weiterhin ein flexibles Reaktionsmittel auf konjunkturelle Schwankungen an die Hand gegeben.

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