Arbeit und Soziales

Ganzjährige Beschäftigung: Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2026

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die neue Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2026 veröffentlicht. Damit erhalten Betriebe eine wichtige Grundlage zur Abrechnung und Planung von Kurzarbeit, insbesondere während der Schlechtwetter- und Wintersaison.

Die neue Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG 050-2026 PAP 01/26) für den Abrechnungszeitraum ab 1. Januar 2026 ist hier abrufbar.

Für die Erstattung von Saison-Kurzarbeitergeld, Sozialaufwand, Zuschuss-Wintergeld (ZWG) und Mehraufwands-Wintergeld (MWG) gelten folgende Grundsätze:

  • Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Lohnabrechnungszeitraum (Kalendermonat), für den die Leistungen beantragt werden.
  • Der Antrag muss innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die betreffenden Tage liegen (§ 325 Abs. 3 SGB III).
  • Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die beanspruchten Kurzarbeitstage liegen.

Es sind daher folgende Ausschlussfristen zu beachten:

*Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage auch dann verpflichtet, wenn er seine gewerblichen Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen einsetzt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann auf Antrag eine Erstattung der bezahlten Umlage durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Dementsprechend haben gewerbliche Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung.

Mit der Veröffentlichung der Tabelle 2026 wird die Abrechnung der Kurzarbeit transparent und nachvollziehbar, sodass Arbeitgeber ihre Personalplanung auch in saisonal schwächeren Monaten optimal gestalten können.

 

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