Sozialversicherung: Bürgergeld wird zur Grundsicherung – Regierungsentwurf beschlossen
Bundeskabinett legt Entwurf zur Bürgergeld-Reform vor – SGB II wird neu als Grundsicherung für Arbeitsuchende gestaltet, mit Fokus auf Arbeitsvermittlung und strengere Sanktionsregeln.
In seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett den entsprechenden Regierungsentwurf beschlossen. Dieser baut auf einem Referentenentwurf auf, wurde jedoch in mehreren Punkten angepasst und so ausgestaltet, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig im Bundesrat ist.
Wesentliche Inhalte des Regierungsentwurfs
Neuer Name
Das bisherige Bürgergeld wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt.
Verschärfung der Sanktionsregelungen
§§ 31, 31a SGB II-E:
Bei Pflichtverletzungen erfolgt künftig sofort eine Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate.
Bei Arbeitsverweigerung kommt es – ohne vorherige Pflichtverletzung – zu einem sofortigen vollständigen Entzug des Regelbedarfs für mindestens einen Monat. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in diesem Fall direkt an den Vermieter gezahlt. Eine Leistungsminderung im zweiten Monat erfolgt nur, wenn das Arbeitsangebot weiterhin besteht.
§§ 32, 32a SGB II-E (Meldeversäumnisse):
Beim zweiten Terminversäumnis wird der Regelbedarf um 30 Prozent gekürzt, beim dritten Terminversäumnis vollständig. Ein vollständiger Wegfall des Regelbedarfs einschließlich der Kosten für Unterkunft und Energie tritt jedoch nur ein, wenn das Jobcenter zuvor Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben hat. Zudem ist eine Härtefallregelung vorgesehen.
Persönliche Betreuung und Kooperationsplan
§ 15 SGB II-E:
Für die Erstellung eines Kooperationsplans ist künftig ein persönliches Erstgespräch im Jobcenter vorgesehen. Das bisherige Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über den Kooperationsplan entfällt.
Vermittlungsvorrang und Erwerbsobliegenheiten
§§ 2, 3a, 10 SGB II-E:
Die Integration in den Arbeitsmarkt erhält Vorrang. Ausnahmen sind möglich, wenn dies einer nachhaltigen Eingliederung nicht dient oder andere Leistungen erfolgversprechender sind (z. B. bei unter 30-Jährigen).
Grundsätzlich wird eine Vollzeittätigkeit gefordert, um die Abhängigkeit von Transferleistungen zu reduzieren. Erziehende sind bereits ab dem ersten Lebensjahr des Kindes zur Erwerbstätigkeit oder zur Teilnahme an Maßnahmen verpflichtet.
Vermögen und Unterkunftskosten
§ 12 SGB II-E:
Die bisherige Karenzzeit für Schonvermögen entfällt. Das Schonvermögen wird altersabhängig ausgestaltet:
- bis 20 Jahre: 5.000 Euro
- bis 40 Jahre: 10.000 Euro
- bis 50 Jahre: 12.500 Euro
- über 50 Jahre: 20.000 Euro
§ 22 SGB II-E:
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden auf das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze gedeckelt. Eine Mietpreisbremse ist verbindlich vorgesehen; Kommunen können Quadratmeterhöchstmieten festlegen.
Bekämpfung von Schwarzarbeit und Missbrauch
§ 64 SGB II-E:
Jobcenter sind verpflichtet, Verdachtsfälle von Schwarzarbeit und Mindestlohnunterschreitungen an den Zoll zu melden.
§ 62a SGB II-E:
Arbeitgeber sollen für unrechtmäßig gezahlte SGB-II-Leistungen haften, wenn Beschäftigungen nicht ordnungsgemäß gemeldet werden oder nur zum Schein bestehen.
Förderung und Unterstützung junger Menschen
§ 16e SGB II-E:
Maßgeblich für Förderungen ist künftig nicht mehr die Dauer der Arbeitslosigkeit, sondern die Dauer des Leistungsbezugs.
§§ 9b, 10, 28b, 31a, 31b, 368 SGB II-E:
Vorgesehen ist eine verbesserte Unterstützung junger Menschen beim Berufseinstieg, unter anderem durch eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Akteure, eine Stärkung der Jugendberufsagenturen sowie zusätzliche Maßnahmen für schwer erreichbare Jugendliche – auch im Zusammenspiel mit dem SGB III. Zur besseren Vernetzung soll das IT-System „YouConnect“ bereitgestellt werden.
Ausblick
Der Regierungsentwurf enthält keine Reform der Hinzuverdienstregelungen und keine inflationsbedingte Anpassung der Regelsätze. Diese Punkte sollen in weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden. Insgesamt markiert der Entwurf jedoch eine deutliche Neuausrichtung der Grundsicherung mit stärkerem Fokus auf Arbeitsaufnahme, Mitwirkungspflichten und Missbrauchsbekämpfung.