Tarifpolitik

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Bundesregierung hat die fünfte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns verabschiedet. Dadurch steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 zunächst auf 13,90 Euro. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro folgt zum Jahresbeginn 2027.

Bereits am 27. Juni 2025 hatte die Mindestlohnkommission vorgeschlagen, den Mindestlohn bis 2027 schrittweise anzuheben. Dieser Empfehlung ist das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 gefolgt. Konkret bedeutet das: Ab dem 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde, bevor zum 1. Januar 2027 die zweite Erhöhung auf 14,60 Euro greift. Damit wächst der Mindestlohn zunächst um 8,42 Prozent und im Jahr darauf um weitere 5,04 Prozent – insgesamt fast 14 Prozent.

Durch die Anhebung verändert sich auch die dynamische Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs, die direkt an den Mindestlohn gekoppelt ist. Dies wirkt sich wiederum auf die untere Grenze für Midijobs aus. Besonders Beschäftigte im Niedriglohnbereich profitieren von den Erhöhungen.

Historischer Kontext: Einmalige gesetzliche Erhöhung

Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 mit einem Stundensatz von 8,50 Euro eingeführt. Zum Jahresende 2021 lag er bei 9,60 Euro und stieg zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Durch eine gesetzlich festgelegte Sonderanhebung zum 1. Oktober 2022 kletterte er innerhalb eines Jahres um insgesamt 22 Prozent.

Grundlage dafür war das Mindestlohnerhöhungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat verabschiedet hatten. Es setzte die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige Erhöhung auf 12 Euro pro Stunde um. Damit erfüllten SPD und Grüne ihr Wahlversprechen. Die Marke von 12 Euro entsprach damals etwa 60 Prozent des Medianlohns – einer Orientierung, die auch die EU-Kommission für angemessene Mindestlöhne empfiehlt.

Rolle der Mindestlohnkommission

Für die künftigen Anpassungen ist wieder die unabhängige Mindestlohnkommission zuständig. Das Gremium, das vor politischer Einflussnahme geschützt arbeiten soll, überprüft grundsätzlich alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns. Neben dem Vorsitzenden gehören drei Arbeitgeber- und drei Gewerkschaftsvertreter sowie zwei beratende Wissenschaftler zur Kommission. Grundlage ihrer Empfehlungen ist die Tarifentwicklung.

Geltungsbereich des Mindestlohns

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmer. Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten nach einer Einstellung keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Auszubildende fallen unter eine eigene Mindestausbildungsvergütung. Auch Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika von weniger als drei Monaten sind vom Mindestlohn ausgeschlossen.

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