Gesetzliche Schlechtwetterregelung: Winterbeschäftigungsumlage soll für 2026 halbiert werden
Die Tarifpartner im Baugewerbe haben beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgesetzt: Der Umlagesatz der Winterbeschäftigungsumlage 2026 sinkt deutlich – aber nur vorübergehend.
Ziel ist eine zeitlich befristete Halbierung des Umlagesatzes von derzeit 2,0 Prozent auf 1,0 Prozent des Bruttolohns.
Aktuell teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitragssatz wie folgt auf: Arbeitgeber 1,2 Prozent, Arbeitnehmer 0,8 Prozent. Der Vorschlag sieht für 2026 einen Arbeitgeberanteil von 0,6 Prozent und einen Arbeitnehmeranteil von 0,4 Prozent vor.
Grund für die Initiative ist die zwischenzeitlich stark angewachsene Rücklage der Winterbeschäftigungsumlage. Diese Rücklage ist unter anderem dadurch entstanden, dass das Baugewerbe während der Corona-Pandemie von Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld und beim Saison-Kurzarbeitergeld profitieren konnte. Infolgedessen mussten Ausgaben für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für Zuschuss- und Ausfallwintergeld nicht aus den Mitteln der Winterumlage, sondern aus den Einnahmen der Arbeitslosenversicherung bestritten werden.
Im Gespräch mit Staatssekretärin Leonie Gebers (BMAS) haben die drei Bau-Tarifvertragsparteien (Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ) eine entsprechende Reduzierung vorgeschlagen. Das Ministerium bereitet nun eine Verordnung vor, deren Inkrafttreten für den 1. Januar 2026 geplant ist. Gleichzeitig wurde vereinbart, die Entwicklung der Rücklage weiter zu beobachten und in der zweiten Jahreshälfte 2026 eine Entscheidung über den Umlagesatz für 2027 zu treffen.
Für 2026 würde die Entlastung sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer treffen — sie führt zu geringeren Abzügen bzw. Lohnnebenkosten. Da die Maßnahme zeitlich befristet ist, sollten Unternehmen die Wirkung auf ihre Liquidität und Lohnabrechnung für 2026 einplanen, gleichzeitig aber die mögliche Rückkehr zu höheren Sätzen im Auge behalten.
Wir halten Sie über den weiteren Verlauf — insbesondere über die Veröffentlichung der Verordnung und die Entscheidung zur Umlagehöhe 2027 — auf dem Laufenden.