Arbeitsschutz auf der Baustelle: Sicher durch Sonne und Hitze
Die Sommermonate bringen nicht nur längere Tage und gutes Wetter mit sich – für Beschäftigte auf der Baustelle bedeuten sie auch eine erhebliche zusätzliche Belastung.
Hohe Temperaturen, direkte Sonneneinstrahlung und körperliche Anstrengung können schnell zu gesundheitlichen Problemen führen. Deshalb ist es besonders wichtig, in dieser Zeit auf einen wirksamen Hitzeschutz zu achten – aus Fürsorge für die Beschäftigten und im Sinne eines verantwortungsvollen Arbeitsschutzes.
Tipps der BG BAU: Prävention und Erste Hilfe
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) stellt eine Vielzahl hilfreicher Informationen und Materialien zur Verfügung, mit denen sich Betriebe auf die sommerlichen Herausforderungen vorbereiten können. Dazu zählen unter anderem:
- Betriebsanweisung zum Arbeiten im Freien bei Hitze,
- Erste-Hilfe-Rettungskarte: Akute Hitzeerkrankungen,
- 1x1 im Arbeitsschutz: Hitze,
- Checkliste: Schutz vor UV-Strahlung und Hitze
Zudem fördert die BG BAU individuelle Schutzmaßnahmen mit Arbeitsschutzprämien– etwa für Sonnensegel, Kühlwesten oder Wasserstationen auf der Baustelle.
Pflicht des Arbeitgebers: Fürsorge auch bei Hitze
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten auch bei sommerlicher Hitze zu schützen. Grundlage hierfür sind unter anderem:
- die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
- das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie
- die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“.
Laut ASR A3.5 sollten bei Temperaturen über 30 Grad zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden – beispielsweise:
- flexible Arbeitszeiten mit früherem Arbeitsbeginn,
- längere Pausen im Schatten,
- Bereitstellung von Trinkwasser und
- Abschattung durch Sonnensegel.
Zwar sind diese Vorgaben rechtlich nicht bindend, ihre Missachtung kann jedoch als Ordnungswidrigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzes gewertet werden.
Kein Anspruch auf „hitzefrei“ – aber tarifliche Regelungen
Ein genereller Anspruch auf hitzefrei existiert nicht. Der Arbeitgeber entscheidet, ob die Arbeiten bei großer Hitze unterbrochen oder eingestellt werden. Im Baugewerbe ist jedoch bereits tariflich vorgesorgt: Über den Bauzuschlag wird ein Ausgleich für witterungsbedingte Ausfallzeiten geleistet. § 2 Abs. 2 der Lohntarifverträge (TV Lohn West/Ost) sieht hierfür einen Anteil von 2,9 % des Bauzuschlags vor – unabhängig von der Jahreszeit.
Flexibler Umgang mit Arbeitszeitkonten möglich
In Betrieben mit einem zwölfmonatigen Arbeitszeitausgleich gemäß BRTV besteht zusätzlich die Möglichkeit, bei Hitzepausen auf Guthabenstunden zurückzugreifen – vorausgesetzt, die Verwendung dieser Stunden wurde im Vorfeld schriftlich vereinbart (§ 96 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB III).
Wenn kein solcher Ausgleichszeitraum gilt, können ausgefallene Arbeitsstunden innerhalb von 24 Werktagen nachgeholt werden – dann allerdings mit einem tariflichen Zuschlag von 25 % (§ 3 Ziff. 1.6 BRTV).
Sommerhitze ist mehr als nur unangenehm – sie kann zur echten Gefahr werden. Umso wichtiger ist es, dass Betriebe frühzeitig und fürsorglich Vorsorge treffen. Wer rechtzeitig Maßnahmen plant, zeigt Verantwortung – und sorgt dafür, dass Beschäftigte gesund, sicher und mit einem guten Gefühl durch die heiße Jahreszeit kommen. Weitere Informationen und Materialien stellt die BG BAU online (Sonne und Hitze) zur Verfügung.