Arbeit und Soziales

BG BAU legt Beitragssätze für 2024 und Vorschüsse für 2025 fest

Der Vorstand der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat am 10. April 2025 die Beiträge für das Jahr 2024 sowie die Vorschüsse für das Jahr 2025 beschlossen. Damit stehen die neuen Beitragssätze für Unternehmen der Bauwirtschaft fest.

Beitrag 2024: Entlastung für viele Unternehmen

Im Vergleich zum Vorjahr sinkt der Beitragsfuß für das Jahr 2024 von 0,4200 auf 0,3950 je 100 Euro Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1. Zugleich wurden die Gefahrklassen zum 1. Januar 2024 turnusmäßig überarbeitet – mit positiven Auswirkungen insbesondere für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe: Die neuen, niedrigeren Gefahrklassen führen gemeinsam mit dem gesenkten Beitragsfuß zu einer finanziellen Entlastung für viele Unternehmen.

Vorschuss 2025: Leichte Absenkung

Für das Jahr 2025 wurde der Vorschussfuß auf 0,3900 festgelegt – ebenfalls bezogen auf 100 Euro Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1. Zum Vergleich: Im Jahr 2024 lag dieser noch bei 0,3950.

Ein Beispiel für den Gesamtbeitragssatz im Bauhauptgewerbe (Vorschuss 2025 bei Gefahrklasse 11,84):

  • Hauptumlage: 11,84 x 0,3900 = 4,6176 Prozent
  • Lastenverteilung Neurenten: 11,84 x 0,0310 = 0,3670 Prozent
  • Lastenverteilung nach Entgelten: 0,1870 Prozent

Gesamtbeitragssatz: 5,1716 Prozent

Die Bescheide für den Beitrag 2024 und den Vorschuss 2025 werden am 24. April 2025 an die beitragspflichtigen Unternehmen versendet.

ASD der BG BAU – Umlage 2024 und Abfindungsfuß 2025

Unternehmen, die dem Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG BAU) angeschlossen sind, erhalten ebenfalls ihren Beitragsbescheid für das Jahr 2024.

Ab dem Jahr 2025 tritt eine gesetzlich bedingte Änderung in Kraft: Kosten für Vorsorgeleistungen werden neu zugeordnet. Die Auswirkungen dieser Neuzuordnung – sowohl Entlastungen als auch mögliche Mehrbelastungen – betreffen die Unternehmen jedoch erst ab 2026. Die betroffenen Betriebe wurden darüber bereits im Dezember 2024 informiert.

Für Unternehmen, die im laufenden Jahr abgerechnet werden, weil sie ihre Geschäftstätigkeit einstellen, gelten sogenannte Abfindungsfüße. Diese berücksichtigen bereits den künftig erhöhten Beitrag und fließen in die Abschlussrechnung ein.

Weitere Informationen

Übersichten zur Entwicklung der Beitragsfüße sowie der Beitrags- und Vorschusssätze für die Jahre 2024/2025 stehen als Anlage zur Verfügung.

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