Arbeit und Soziales

Schutzstatus für geflüchtete Ukrainer verlängert – Drittstaatsangehörige betroffen

Die Aufenthaltstitel für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer wurden bis zum 5. März 2026 verlängert. Diese Entscheidung basiert auf der EU-Massenzustromrichtlinie und dem §24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 

Im November 2024 wurde der Schutzstatus für ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige offiziell verlängert. Auch Drittstaatsangehörige, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine einen gültigen Schutzstatus oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel besaßen, profitieren von dieser Verlängerung. 

Allerdings wurde der Aufenthaltstitel für geflüchtete Personen aus Drittstaaten mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel nicht verlängert. Für diese Gruppe ist der Schutzstatus zum 5. März 2025 ausgelaufen. Wer bis zu diesem Stichtag keinen anderen Aufenthaltstitel beantragt hat, ist nun ausreisepflichtig. 

Ein entscheidender Punkt für Arbeitgeber: Mit dem Ablauf des Aufenthaltstitels erlischt auch die Beschäftigungserlaubnis für betroffene Drittstaatsangehörige. Eine Weiterbeschäftigung ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Personen rechtzeitig, also vor dem 5. März 2025, einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel beantragt haben. Andernfalls drohen Unternehmen Sanktionen wegen illegaler Beschäftigung. 

Arbeitgeber sollten daher dringend prüfen, ob ihre ukrainischen oder drittstaatlichen Beschäftigten unter die neuen Regelungen fallen und entsprechend handeln, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

 

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