Arbeit und Soziales

Bundesverfassungsgericht: Erfolg für Beschwerden zu tariflichen Nachtzuschlägen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Dezember 2024 einen bedeutenden Beschluss zur Frage der Nachtzuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit gefasst.

Im Kern ging es darum, ob Gerichte höhere Nachtzuschläge anordnen dürfen, als in Tarifverträgen für regelmäßige Nachtschichten festgelegt sind, insbesondere wenn unregelmäßige Nachtarbeit höher vergütet wird.

Hintergrund:

In den zugrunde liegenden Fällen hatten Arbeitnehmer, die regelmäßig in Nachtschichten arbeiteten, geklagt. Sie argumentierten, dass die tariflich vereinbarten Zuschläge für regelmäßige Nachtschichtarbeit niedriger seien als die für unregelmäßige Nachtarbeit und sahen darin eine Ungleichbehandlung. Die Gerichte gaben den Arbeitnehmern Recht und verpflichteten die Arbeitgeber, höhere Zuschläge zu zahlen als im Tarifvertrag vorgesehen.

Unterschied zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit:

  • Regelmäßige Nachtschichtarbeit: Arbeitnehmer arbeiten nach einem festen Schichtplan regelmäßig während der Nachtstunden.
  • Unregelmäßige Nachtarbeit: Arbeitnehmer leisten gelegentlich oder unvorhersehbar Nachtarbeit, ohne festen Rhythmus.

In vielen Tarifverträgen werden für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge gewährt, um die zusätzliche Belastung und die geringere Planbarkeit für die Arbeitnehmer auszugleichen.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Das Bundesverfassungsgericht hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte klar, dass die Tarifautonomie ein hohes Gut ist (Aktenzeichen: 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23). Arbeitgeber und Gewerkschaften haben das grundgesetzlich verbriefte Recht, eigenständig Regelungen zu Arbeitsbedingungen und Vergütungen zu treffen. Die Gerichte dürfen diese Vereinbarungen nicht ohne Weiteres abändern, solange sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die unterschiedliche Behandlung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit in Tarifverträgen ist demnach zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung stärkt die Tarifautonomie und bestätigt, dass Unterschiede in der Vergütung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit zulässig sind, sofern sie auf sachlichen Gründen basieren. Gerichte dürfen nicht eigenmächtig in tarifliche Vereinbarungen eingreifen und höhere Zuschläge anordnen, als von den Tarifparteien festgelegt.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die im Tarifvertrag vereinbarten Zuschläge gelten, auch wenn sie je nach Art der Nachtarbeit variieren. Arbeitgeber können sich darauf verlassen, dass die tariflichen Regelungen Bestand haben und nicht durch gerichtliche Entscheidungen abgeändert werden.

Diese Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts sorgt für Rechtssicherheit und unterstreicht die Bedeutung der Tarifautonomie in Deutschland.

 

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