Arbeit und Soziales

EU-Richtlinie zum Mindestlohn: Generalanwalt legt Schlussanträge vor

Der Generalanwalt des EuGH hat in der Klage Dänemarks gegen die EU-Mindestlohnrichtlinie seine Schlussanträge präsentiert.

Am 14. Januar 2025 legte Generalanwalt Nicholas Emiliou im Verfahren Dänemark gegen das Europäische Parlament und den Rat der EU vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) seine Einschätzung vor. Dänemark fordert darin die vollständige Aufhebung der Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der EU. Der Generalanwalt empfiehlt, der Klage stattzugeben und die Richtlinie für ungültig zu erklären.

Unterstützt von Schweden argumentiert Dänemark, dass die Richtlinie unzulässig sei, da sie den Bereich "Arbeitsentgelt" regelt. Dieser Bereich falle laut Artikel 153 Absatz 5 AEUV nicht in die Zuständigkeit der EU.

Der Generalanwalt teilt die Bedenken Dänemarks weitgehend. Er sieht die Richtlinie als zu verbindlich und detailliert an, was die Kompetenzen der EU überschreitet. Auch sei nicht ausreichend begründet, warum solche Regelungen auf EU-Ebene notwendig seien und warum die Mitgliedstaaten diese Aufgabe nicht selbst effektiv lösen könnten.

Nicht allen Punkten der Klage schließt er sich jedoch an. Aus seiner Sicht beeinträchtigt die Richtlinie weder die Freiheit der Kollektivverhandlungen noch mangelt es ihr an demokratischer Legitimation. Die fehlende Beteiligung nationaler Parlamente sei aus seiner Sicht kein rechtlicher Mangel.

Die Einschätzung des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. Sie dient als unabhängige rechtliche Analyse und Orientierungshilfe für die Richter. In der Praxis folgt der EuGH den Schlussanträgen jedoch häufig, insbesondere bei fundierten und rechtlich überzeugenden Argumenten.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind klar: Er empfiehlt, die Richtlinie für ungültig zu erklären, da die EU im Bereich der Löhne und Tarifautonomie keine Zuständigkeit hat. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dieser Einschätzung in seinem Urteil folgen wird.

 

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