Ganzjährige Beschäftigung: Kurzarbeit
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2024 dem vom Bundesarbeitsministerium vorgelegten Entwurf einer Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 3. KugBeV) zugestimmt.
Dadurch wird die Dauer des Kurzarbeitergeldbezuges auf bis zu 24 Monate ausgedehnt. Die Verordnung ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Sie wird spätestens zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die seit Januar 2024 von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe können aufgrund der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2025 die Kurzarbeit in ihrem Betrieb fortführen. Betriebe, die schon seit Herbst/Winter 2023 von der Kurzarbeit betroffen sind, haben die Möglichkeit, nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von nicht mehr als zwei zusammenhängenden Monaten diese wiederaufzunehmen.
Die Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs stößt im Baugewerbe auf Verwunderung und ruft Kritik hervor. Mehr dazu lesen Sie im Artikel "Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Geplante Anpassungen und Kritik aus dem Baugewerbe".
Die zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes notwendige Tabelle für Abrechnungszeiträume ab Januar 2025, die auch für die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes anzuwenden ist, wurde zwischenzeitlich von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Die Übersicht finden Sie hier .