Arbeit und Soziales

Neue Sätze für die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe

Nach dem Schwerbehindertengesetz ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu entrichten, sofern der Betrieb nicht eine vorgegebene Zahl von Schwerbehinderten beschäftigt.

Neue 4. Staffel der Ausgleichsabgabe

Ab 1. Januar 2025 gelten hierfür nun folgende Sätze, die erstmalig zum 31. März 2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Zudem gibt es Änderungen bei der Mehrfachanrechnung.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 SGB IX für das Anzeigejahr 2024 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter 5 Prozent
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis unter 3 Prozent
  • 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von über 0 Prozent bis unter 2 Prozent
  • 720 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent

Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • 140 Euro bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen (nicht ganzjährig)
  • 210 Euro bei keinem schwerbehinderten Menschen

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • 140 Euro bei weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
  • 245 Euro bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen
  • 410 Euro bei keinem schwerbehinderten Menschen

Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 1. Januar 2025 gilt und erstmalig zum 31. März 2026 zu entrichten ist

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat darüber informiert, dass ab 1. Januar 2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. 

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen dann für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 155 Euro (statt 140 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter 5 Prozent
  • 275 Euro (statt 245 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis unter 3 Prozent
  • 405 Euro (statt 360 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis unter 2 Prozent
  • 815 Euro (statt 720 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent

Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 140 Euro
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 Euro (statt 140 Euro)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 Euro (statt 210 Euro)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 Euro (statt 140 Euro)
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 Euro (statt 245 Euro)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 Euro (statt 410 Euro)

Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe sind auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de. zu finden. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2024 berechnen und abgeben können, erscheint im Dezember 2024 auf www.iw-elan.de

 

 

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