Wirtschafts- und Vergaberecht

Gebäudetyp E: Regierungsentwurf eines Gebäudetyp-E-Gesetzes beschlossen

Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf eines Gebäudetyp-E-Gesetzes verabschiedet. 

Neu vorgesehen ist, dass technische Normen und Regeln über Komfort- oder Ausstattungsmerkmale künftig nicht mehr von der vertraglichen Bauleistungspflicht umfasst sind. 

Ziel des Gesetzes ist es, vor allem den Wohnungsbau in Deutschland günstiger zu machen. Unter Bezugnahme auf den Begriff Gebäudetyp-E soll das Bauen in Deutschland einfacher, innovativer und kostengünstiger werden.

Die Bundesregierung hat nun den beigefügten Regierungsentwurf beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden die geplanten Neuregelungen für Bauverträge (§ 650a BGB) angepasst. Vorgesehen ist nunmehr, dass technische Normen und Regeln, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen oder die durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrats bestimmt werden, künftig nicht mehr Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren.

Bei Bestellern, die Verbraucher sind, ist vorgesehen, dass diese auf derartige Abweichungen und die daraus entstehenden Fragen in den jeweiligen Baubereichen hinzuweisen sind.

Gleichzeitig wurde vom Bundesministerium ein Leitfaden veröffentlicht mit dessen Hinweisen verdeutlicht werden soll, wie der Gebäudetyp E einfach und rechtssicher realisiert werden kann. 

Der BVN meint:

Das Bestreben, Baukosten zu senken, um so insbesondere auch den Wohnungsbau zu fördern, ist zu begrüßen. Neue zivilrechtliche Regelungen für ein vereinfachendes Abweichen von den aRdT sollten grundsätzlich dazu beitragen, dieses Ziel zu unterstützen. Es ist zu hoffen, dass die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des Bauvertragsrechts der Situation von Handwerksbetrieben im Baubereich Rechnung tragen. Es bleibt zweifelhaft, ob die vorgesehenen Regelungen in der Praxis die erwünschte Wirkung entfalten können. Es kann nur gelingen, wenn die Anforderungen an die Aufklärungs-pflichten bei Abweichungen nicht zu hoch gestellt werden und sich mit diesen für die ausführenden Handwerksbetriebe ein rechtssicheres Leistungssoll definieren lässt.

 

Interessierte finden den Leitfaden hier.


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