Wirtschafts- und Vergaberecht

Urheberrecht: Panoramafreiheit greift nicht

Drohnenaufnahmen aus der Luft urheberrechtlich unzulässig

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.

Das geht aus einem Urteil vom 23. Oktober 2024, Aktenzeichen I ZR 67/23, hervor. 

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Zu Recht, wie die Richter des BGH urteilten. 

Bisheriger Prozessverlauf:

Die geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. 

Fazit: 

Ohne Zustimmung Ihrer jeweiligen Bauherren/Auftraggeber dürfen Sie Fotos von den Gebäuden/Bauwerken nur dann für Werbezwecke nutzen, sofern die Bilder vom öffentlich zugänglichen Grund aufgenommen wurden und mit der maximalen Höhe eines normalen Fußgängers! Dementsprechend also keine Leitern, Bäume, Baukräne oder Nachbarhäuser aber auch keine Teleobjektive, Drohnen. Konkretere Details können dem Schreiben des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) „Bildrechte an Gebäuden“ entnommen werden. 

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