Ausländische Arbeitskräfte aus der Ukraine
Der Bundesrat hat zugestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis zum 4. März 2026 verlängert werden.
Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Die Verlängerung bis zum März 2026 gilt für alle vorübergehend Schutzberechtigten aus der Ukraine (ca. 993.000 ukrainische Staatsangehörige sowie 7.000 Drittstaatsangehörige mit unbefristetem ukrainischen Aufenthaltstitel).
Ausgenommen von der Verlängerung sind nach Beschluss der Bundesregierung erstmals Drittstaatsangehörige mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel (ca. 22.000 Personen).
Für diese Gruppe besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit auf andere Aufenthaltstitel zu wechseln.
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung und die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Über die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt werden wir Sie informieren.