Wirtschafts- und Vergaberecht

Vergütungsansprüche im Baugewerbe: Verjährungsfristen im Blick behalten!

Bauunternehmen sollten insbesondere zum Jahresende regelmäßig überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche verjähren können.

Mit Ablauf des Jahres 2024 verjähren damit Ansprüche auf Vergütung, die im Jahr 2021 fällig geworden sind. 

Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen, kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden. 

Gehemmt werden kann die Verjährung zum Beispiel durch Rechtsverfolgung, das heißt unter anderem durch: 

  • Klageerhebung 
  • Zustellung eines Mahnbescheides 
  • Prozessaufrechnung 
  • Streitverkündung 
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren 
  • Selbstständiges Beweisverfahren 
  • Schiedsrichterliches Verfahren

Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung nicht durch ein einfaches Mahnschreiben gehemmt. Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht erreicht werden.


Musterschreiben für Verzicht auf Einrede der Verjährung

Der Auftraggeber sollte dem Auftragnehmer folgenden Text schriftlich und eigenhändig unterzeichnet (also nicht per E-Mail oder Fax) zukommen lassen: 

 

Hinweis:
Die zeitliche Beschränkung ist nicht erforderlich und kann von auch komplett weggelassen werden. Sie hat den Sinn, es Vertragspartner leichter akzeptieren zu lassen.

 

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