Sozialversicherung: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 6. November 2024 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 beschlossen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, die neuen Rechengrößen in einer Verordnung zu beschließen.
Vorausgesetzt der Bundesrat stimmt der Verordnung zu, werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der gestiegenen Löhne und Gehälter zum 1. Januar 2025 deutlich steigen. Den Sozialversicherungsrechengrößen für 2025 liegt die Lohnentwicklung im Jahr 2023 zugrunde und damit eine Lohnzuwachsrate von 6,44 Prozent (im Jahr 2022 lag sie bei 4,13 Prozent).
Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
Die Bezugsgrößen verändern sich von jährlich 42.420 Euro (West) beziehungsweise 41.580 Euro (Ost), monatlich 3.535 Euro (West) und 3.465 Euro (Ost) auf bundeseinheitlich 44.940 Euro jährlich beziehungsweise 3.745 Euro monatlich.
Grenzwerte in der Krankenversicherung:
In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf 66.150 Euro jährlich, beziehungsweise auf 5.512,50 Euro im Monat erhöhen.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro, beziehungsweise monatlich auf 6.150 Euro belaufen.
Rentenversicherung:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung soll sich im Jahr 2025 erstmalig einheitlich im gesamten Bundesgebiet auf 8.050 Euro monatlich (96.600 Euro im Jahr) erhöhen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich die Einkommensgrenze von 9.300 auf 9.900 Euro im Monat, beziehungsweise auf 118.800 Euro jährlich erhöhen.
Durchschnittsentgelte der Rentenversicherung:
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, dass zur Bestimmung der Entgeltpunkte im Kalenderjahr dient, soll 50.493 Euro für das Jahr 2025 betragen.
Der Verordnung muss der Bundesrat zustimmen. Sofern dies erfolgt, kann die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.