Tarifpolitik

Fortschreibung der Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen 2025

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsverhältnisse eingeführt und damit festgelegt, ab welcher Grenze eine monatliche Ausbildungsvergütung angemessen ist. 

Diese Grenze wurde in § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zunächst bis 2023 festgelegt und ist jährlich fortzuschreiben.

Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung:

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für Berufsausbildungen bekannt gemacht. Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

  • im ersten Jahr einer Berufsausbildung 682 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG),
  • im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 805 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG),
  • im dritten Jahr einer Berufsausbildung 921 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBiG) und
  • im vierten Jahr einer Berufsausbildung 955 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG).

Die Fortschreibung entspricht, wie in § 17 Abs. 2 Satz 3 BBiG vorgesehen, dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g BBiG erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Die Erhöhung beträgt ca. 5 %. Das BMBF hat bereits im vergangenen Jahr darüber informiert, dass die in § 17 Abs. 2 Satz 4 BBiG vorgesehene Rundungsregel („Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.“) nicht nur auf die Berechnung der Ausbildungsvergütung im ersten Jahr der Berufsausbildung angewandt wurde, sondern auch auf die folgenden Jahre.

Tarifliche Ausbildungsvergütung:

Die Höhe der Ausbildungsvergütung im Baugewerbe ist im jeweiligen Tarifvertrag zur Regelung der Löhne bzw. Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe (TV Lohn/Gehalt West/Ost) geregelt. Die Anwendung der Tarifverträge erfolgt bei beiderseitiger Tarifbindung oder Einbeziehung im Ausbildungsvertrag. Die im Tarifvertrag festgeschriebene Ausbildungsvergütung ist immer angemessen.

Liegt keine Tarifbindung oder einzelvertragliche Einbeziehung des Lohn-/Gehaltstarifvertrages vor, gelten die allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit. Hierbei regelt § 17 Abs. 4 BBiG die Fortgeltung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Norm bestimmt die Angemessenheit der Ausbildungsvergütungshöhe in den Fällen, in denen das Ausbildungsverhältnis zwar in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, der Ausbildungsvergütungshöhen festlegt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist. In diesen Fällen darf der Ausbildende die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungshöhe um nicht mehr als 20 % unterschreiten, also mindestens 80 % der tarifvertraglichen Vergütungshöhe betragen muss. Die zu zahlende Ausbildungsvergütung im Baugewerbe liegt insoweit deutlich über der gesetzlich geregelten Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG.

 

Registrierte Mitglieder erhalten Zugriff auf detaillierte Informationen und Dokumente.

Eingeloggt bleiben

Als registriertes Mitglied des BVN stehen Ihnen weitere Informationen und Downloads zur Verfügung.