Gebäudetyp-E-Gesetz: Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf vor
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat den Referentenentwurf eines „Gebäudetyp-E-Gesetzes“ vorgelegt. Die zivilrechtlichen Vorschriften zum Bauvertrag sollen ergänzt werden, um einfacher als bisher von technischen Regeln abzuweichen. Der Entwurf ist noch nicht ressortabgestimmt.
Der Gebäudetyp E bezweckt eine vereinfachte Abweichung von anerkannten Regeln der Technik (aRdT) im Bauvertragsrecht. Zuletzt hat das BMJ Anfang dieses Jahres mehrere Arbeitsgruppensitzungen zu diesem Thema durchgeführt, an denen der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) teilgenommen hat. Hintergrund der Diskussionen ist die aus den hohen Anforderungen der Rechtsprechung resultierende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Aufklärungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller, wenn eine Abweichung von den aRdT in Verträgen über Bauleistungen angestrebt wird. Insbesondere beim Wohnungsbau sieht das BMJ in den aRdT einen Kostenfaktor, der durch neue zivilrechtliche Regelungen im Bauvertragsrecht reduziert werden könne.
Der im Juli dieses Jahres vom BMJ zur Abstimmung an die anderen Ressorts versendete Referentenentwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus („Gebäudetyp-E-Gesetz“) soll laut der Gesetzesbegründung künftig Abweichungen von den aRdT zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher ermöglichen. Dadurch soll einfaches, innovatives und kostengünstiges Bauen gefördert werden.
Vorgesehen ist insbesondere:
- Bei Bauverträgen (§ 650a BGB) soll künftig vermutet werden, dass sicherheitsrelevante bautechnische Normungen als aRdT anzusehen sind. Umgekehrt soll bei bautechnischen Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, vermutet werden, dass sie nicht unter die aRdT fallen.
- Mit dem neuen Vertragstyp des „Gebäudebauvertrags zwischen fachkundigen Unternehmern“ (§ 650o-E) sollen künftig spezielle Regelungen für Bauverträge über Gebäude gelten, die zwischen fachkundigen Unternehmern geschlossen werden. Eine vertragliche Abweichung von den aRdT soll in diesen Fällen möglich sein, ohne dass der Unternehmer den Besteller über die mit der Abweichung verbundenen Risiken und Konsequenzen aufklären muss. Außerdem ist eine Regelung zur Sachmängelhaftung bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung vorgesehen. Die neuen Vorgaben sollen auch für Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge gelten.
Fazit:
Das Bestreben, Baukosten zu senken, um so insbesondere auch den Wohnungsbau zu fördern, ist zu begrüßen. Neue zivilrechtliche Regelungen für ein vereinfachtes Abweichen von den aRdT können grundsätzlich dazu beitragen, dieses Ziel zu unterstützen. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des Bauvertragsrechts tragen der Situation von Handwerksbetrieben im Baubereich jedoch nicht ausreichend Rechnung. Die Beschränkung auf Bauverträge und der neu vorgesehene unbestimmte Rechtsbegriff des „fachkundigen Unternehmers“ werden in der Bauvertragspraxis absehbar zu Abgrenzungsproblemen und Rechtsunsicherheit führen. Es ist außerdem zweifelhaft, ob die vorgesehenen Regelungen in der Praxis die erwünschte Wirkung entfalten können. Und im Einfamilienhaus wird sich nach dem Referentenentwurf überhaupt nichts ändern, da private Auftraggeber (Verbraucher) vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.