Ferienjob: Beschäftigung von Schülern während der Ferienzeit

Die Sommerferien stehen vor der Tür und damit die Bereitschaft vieler Schüler in den Ferien etwas Geld zu verdienen. Welche arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, soll nachfolgend kursorisch aufgezeigt werden.

Arbeitsverhältnis

Auch bei einem Ferienjob von nur wenigen Tagen oder Wochen wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Werden Schüler in der Ferienzeit in einem Baubetrieb als „gewerbliche Arbeitnehmer“ (zum Beispiel als Helfer auf der Baustelle) beschäftigt, gelten die Regelungen des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) sowie des Verfahrenstarifvertrages für das Sozialkassenverfahren (VTV).

Einstellungsvoraussetzung

Eine Ferientätigkeit von Schülern ist möglich, wenn diese das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§§ 2 Abs. 1,3 5 Abs. 1 JArbSchG; §§ 1, 2 KindArbSchV). Die Vollzeitschulpflicht endet in der Regel nach Absolvieren des 9. Schuljahres. Abzustellen ist dabei auf die Schuljahre und nicht auf den Schulabschluss. Die wenigen Ausnahmen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung

(KindArbSchV) für die Beschäftigung von Schülern über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche vorsieht, sind in Baubetrieben praktisch irrelevant. Allerdings dürfen auch schulpflichtige Jugendliche mit Zustimmung der Eltern maximal vier Wochen in den Schulferien beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG).

Bei Schülern, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist zu beachten, dass ein Arbeitsverhältnis zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung (= vorherige Zustimmung) der gesetzlichen Vertreter bedarf. Wird der Arbeitsvertrag ohne die erforderliche Einwilligung geschlossen, hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Es empfiehlt sich daher, den Arbeitsvertrag entweder durch die Eltern mitunterzeichnen oder sich von den Minderjährigen eine schriftliche Erklärung vorlegen zu lassen, aus der sich die generelle Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters zum Eingehen des Arbeitsverhältnisses ergibt.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auch im Falle der Beendigung des Ferienjobs im Wege der Kündigung gegenüber dem minderjährigen Schüler ist zu beachten, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber erst dann ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn diese gegenüber den gesetzlichen Vertretern, also regel-mäßig den Eltern zugeht. Sollte der minderjährige Schüler, wie zuvor beschrieben, generell zum Eingehen von Arbeitsverhältnissen von den Eltern ermächtigt worden sein, muss die Kündigung gegenüber dem Schüler erfolgen.

Vergütung

Für die Höhe des Vergütungsanspruchs von Schülern kommt es maßgeblich auf Alter und Hauptbeschäftigung (Schule) sowie das Mindestlohngesetz (MiLoG) an. Sofern der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zumindest der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von derzeit 12,41 Euro brutto pro Stunde zu zahlen.

Auch für Ferienarbeit gelten bezüglich der Lohnnebenleistungen die Regelungen des allgemeinverbindlichen BRTV: Bei Auswärtsbeschäftigung kommen die Regelungen zur Fahrtkostenabgeltung, Verpflegung und Unterkunft sowie Zuschlagsregelungen zur Geltung.

Umfang der Beschäftigung

Volljährige Schüler unterliegen denselben Regelungen des Arbeitsschutzes hinsichtlich der Einhaltung der Arbeits- sowie Pausen- und Ruhezeiten wie sonst volljährige beschäftigte Arbeitnehmer.

Für minderjährige Schüler sind die Besonderheiten des Jugendarbeitsschutzes zu beachten. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Der Umfang der Beschäftigung darf nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen. Überstunden sind insoweit nicht zulässig. Es sind im Voraus feststehende Ruhepausen zu gewähren, die

  • bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden 30 Minuten und
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 60 Minuten betragen.

Eine Ruhepause ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten und ist nur in gesonderten Aufenthaltsräumen gestattet. Pausen sind frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Freizeit von zwölf Stunden sicherzustellen. Das Arbeiten an Samstagen und Sonn- und Feier tagen sowie zur Nachtzeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) ist grundsätzlich verboten.

Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Da es sich bei einem Ferienjob um ein Arbeitsverhältnis handelt, fin-den die einschlägigen Vorschriften des BRTV beziehungsweise des Bundesurlaubsgesetz und im Falle einer Arbeitsunfähigkeit das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung.

Sozialversicherung

Ferienjobs gelten in der Sozialversicherung als kurzfristige Beschäftigung. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Das bedeutet, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Beiträge für diese Versicherungen zahlen müssen.

SOKA-BAU, BG BAU

Schüler, die im Baubetrieb eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen der SOKA-BAU gemeldet werden. Sie gehören zum Personenkreis der gewerblichen Arbeitnehmer, für die SOKA-Beiträge zu entrichten sind.

Schüler sind bei der BG BAU anzumelden und damit stets unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Entgelts. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht sich auch auf den Weg zur Arbeitsstätte und zurück nach Hause.

Lohnsteuer

Grundsätzlich unterliegt das Arbeitsentgelt auch bei Ferienarbeit nach den allgemeinen Vorschriften der Lohnsteuerpflicht. Es kann individuell mit Lohnsteuerkarte versteuert werden. Zum anderen kann der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 40a EstG) auch pauschal versteuern. Zu Beginn der Beschäftigung ist die steuerliche Identifikationsnummer vorzulegen.

Arbeitsschutz

Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schüler über mögliche Unfall- und Gesundheits-gefahren und deren Vermeidung am Arbeitsplatz unterweisen. Bei der Auswahl der Beschäftigung ist dem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen des Schülers Rechnung zu tragen. Insoweit

sind Jugendliche vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten wie Akkordarbeit oder Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder starker Nässe, die die Gesundheit gefährden, zu schützen. Die Arbeit darf nicht unter die Aufzählung der verbotenen gefährlichen und schweren Arbeiten des § 22 JArbSchG fallen. Sind für bestimmte Tätigkeiten besondere Arbeitsschutzmittel (Sicherheitshelm oder -schuhe) vorgeschrieben, sind diese vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

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