Keine Überbrückung eines Streiks mit Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit darf in Arbeitskämpfe nicht eingreifen, so dass ein streikbedingter Arbeitsausfall nicht mit Kurzarbeitergeld überbrückt werden kann.

Werden arbeitswillige Arbeitnehmer während eines Streiks nicht beschäftigt, dann haben sie ausnahmsweise keinen Arbeitsentgeltanspruch, wenn ihre Beschäftigung aufgrund des Streiks wirtschaftlich unzumutbar oder tatsächlich unmöglich war.

Kommt es im Zusammenhang mit Streiks dazu, dass arbeitswillige Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden können, könnte man darüber nachdenken, insoweit Kurzarbeit zu vereinbaren, damit diesen zumindest Kurzarbeitergeld zugutekommt. Diese Möglichkeit ist jedoch von Rechts wegen ausgeschlossen. Durch § 160 SGB III sowie § 100 SGB III ist es der Bundesagentur für Arbeit untersagt, durch die Leistung von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld in Arbeitskämpfe einzugreifen. Um Rückforderungen seitens der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden, sollten Sie vorstehendes unbedingt beachten.

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