Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern aus der Ukraine

Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels nicht erforderlich

Eine Weiterbeschäftigung von ukrainischen Staatsangehörigen kann ohne Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels erfolgen.

Mit der am 5. Dezember 2023 in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wurde geregelt, dass die am 1. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert werden. Eine Umschreibung des Titels durch die Ausländerbehörden ist hierfür nicht erforderlich. Ein entsprechendes klarstellendes Schreiben wurde vom Bundesinnenministerium am 21. März 2024 veröffentlicht. Darin wird nochmals bekräftigt, dass eine Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung dieser Personen auch ohne Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels möglich ist. 

Zudem wird vom Bundesinnenministerium auf Anschlussmöglichkeiten hingewiesen: Ein Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit bietet für Personen mit einem Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz (gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG) die Möglichkeit eines über 2025 hinaus sicheren Aufenthaltsstatus.

 

 

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