Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 15. April 2022 Personen keine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sogenannte "Booster" - oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.
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