Aufgrund vereinzelter Nachfragen und mit Blick auf das Jahresende - Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes per 1. Januar 2021 auf 19 Prozent – informieren wir erneut, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung abgrenzbare Teilleistungen anerkennt. So kommt es durchaus vor, dass Auftraggeber hier mitunter auf – nicht immer unproblematische – Teilabnahmen/Teilschlussrechnungen drängen. DIE BAUSTELLE informierte bereits über Ausgabe 08/2020 zu diesem Thema.
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