Aktueller Stand Ausbildungsprämie

Die Ausgestaltung der Eckpunkte des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" konkretisiert sich. Mit dem Programm werden Ausbildungsplätze ausschließlich in Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern gefördert.

Das Programm umfasst 5 Maßnahmen:
(1) Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus im Vergleich zum Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre
(2) Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zum Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre
(3) Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
(4) Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung
(5) Übernahmeprämie (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens)

Geplant ist, in einer ersten Richtlinie die Maßnahmen (1) - (3) und (5) des Programms umzusetzen, in einer zweiten Richtlinie soll Maßnahme (4) umgesetzt werden. Nach Hintergrundgesprächen ergeben sich folgende zusätzliche Anhaltspunkte zur Ausgestaltung, die wir ohne Gewähr weitergeben; Änderungen sind bis zur Veröffentlichung möglich:

Die Ressorts streben an, dass die erste Richtlinie zu den Maßnahmen (1) - (3) und (5) zum 1. August 2020 startet. Sie soll Ende Juli veröffentlicht werden, ebenso wie die entsprechenden Antragsformulare. Die zweite Richtlinie zu Maßnahme (4) soll voraussichtlich ein bis zwei Monate später starten. Mit Veröffentlichung der Richtlinien sollen begleitende FAQ's veröffentlicht werden.

Zur Antragstellung für die Maßnahmen (1) und (2) zeichnet sich ab, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) als durchführende Behörde die Antragsdokumente als online ausfüllbare pdf-Dokumente zur Verfügung stellen wird.

Die antragstellenden Betriebe müssen sich vorab bei der oder den Kammern, bei der/denen ihre Ausbildungsverträge der vergangenen Jahre eingetragen wurden, eine oder mehrere Bescheinigungen zum Nachweis der Anzahl der Ausbildungsverträge der letzten drei Jahre besorgen, die sie dem bei der BA zu stellenden Antrag auf Ausbildungsprämie beifügen. Ergibt der Durchschnitt der innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossenen Ausbildungsverträge keine ganze Zahl, wird eine kaufmännische Rundung geprüft. Die Antragstellung kann bis zu drei Monaten nach Ende der Probezeit erfolgen. Zügige Antragstellung wird sich jedoch empfehlen, da der Zuwendungsgeber im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der mit vollständigen Unterlagen eingehenden Anträge entscheiden dürfte. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Für die Maßnahmen (1) und (2) gilt, dass der Zeitpunkt des Ausbildungsvertragsabschlusses vor Inkrafttreten der Richtlinie kein Ausschlussfaktor für eine Antragstellung ist. Auch vor dem 1. August abgeschlossene Ausbildungsverträge werden also bei Erfüllung der in den Eckpunkten genannten Bedingungen berücksichtigt.

Auch erstmals ausbildende Betriebe können eine Prämie gemäß Maßnahme (2) beantragen, da hier schon der erste Ausbildungsvertrag über dem Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre liegt. Es zeichnet sich ab, dass Maßnahmen (1) und (2) für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gelten, die spätestens bis Februar 2021 mit der Ausbildung beginnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Matching auf dem Ausbildungsmarkt in diesem Jahr pandemiebedingt vielfach verzögert und in zahlreichen Fällen die Ausbildung ungewöhnlich spät beginnen dürfte.

Im Vergleich zur mit einem Monat Kurzarbeit im ersten Halbjahr 2020 niedrigschwelligen Kondition für die Ausbildungsprämien (Maßnahmen (1) und (2)) ist die Kondition für die Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit von Auszubildenden (Maßnahme (3)) mit voraussichtlich 50 Prozent Arbeitsausfall im Betrieb in jedem Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, sehr hoch. Dieser Zuschuss kann nach aktuellem Planungsstand nur für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.

Die Antragstellung für Maßnahme (5) (Prämie bei Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenz) wird bürokratieintensiv sein. So muss das antragstellende Unternehmen belegen, dass das es sich beim abgebenden Ausbildungsbetrieb um eine Corona-krisenbedingte Insolvenz handelt. Dazu ist u.a. eine Bescheinigung des Insolvenzverwalters sowie die entsprechende Insolvenzbekanntmachung erforderlich. Auch hier gilt: Erfolgreich abgeschlossene Probezeit ist Förderbedingung. Förderfähig sind Ausbildungsverträge, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.
Auch die Maßnahmen (3) und (5) werden von der Bundesagentur für Arbeit administriert; Antragstellung erfolgt dort.

Die Mittel, die für die einzelnen Maßnahmen innerhalb der ersten Richtlinie vorgesehen sind, sind untereinander deckungsfähig. Es soll ein Monitoring-Verfahren durchgeführt werden, um bei ungleichem Mittelabfluss nachsteuern zu können. Mit Veröffentlichung der Richtlinien werden begleitende FAQs zur Verfügung gestellt.

Quelle: BDA

Bei Veröffentlichung der 1.Richtlinie werden wir Sie umgehend informieren.

 

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