Das Bundesverkehrsministerium hat mit Erlass vom 21. Mai 2026 die Voraussetzungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Asphaltmischgut befristet bis zum 30. September 2026 abgesenkt.
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) hatte sich bereits unmittelbar nach Ausbruch des Iran-Kriegs an das Bundesverkehrsministerium gewandt und um erleichterte Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln gebeten.
Zur Begründung verweist das Ministerium auf das konstant hohe Preisniveau für Bitumen infolge der Auseinandersetzungen im Nahen Osten. Dieses hohe Preisniveau wirke sich auf die Preisentwicklung von Asphaltmischgut aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Preise für Asphaltmischgut mittelfristig weiter unkalkulierbar nach oben entwickelten, was wesentlichen Einfluss auf die Gesamtkosten von Baumaßnahmen haben könne.
Um in der gegenwärtigen Situation stabilisierend auf die Preisentwicklung einzuwirken, können Stoffpreisgleitklauseln für Asphaltmischgut ab sofort auch dann vereinbart werden, wenn zwischen Angebotsabgabe und Einbau des Mischguts nur 2 oder mehr Monate liegen (normalerweise 10 beziehungsweise 6 Monate).
Darüber hinaus muss der Stoffkostenanteil des Asphaltmischguts wertmäßig mindestens 1 Prozent der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme des konkreten Vergabeverfahrens betragen.
Das Bundesverkehrsministerium weist in seinem Erlass ausdrücklich darauf hin, dass die Vergabestellen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Stoffpreisgleitklausel auf Verlangen der Bieter prüfen müssen. Nimmt die Vergabestelle eine Stoffpreisgleitklausel für Asphaltmischgut nicht von sich aus auf, ist eine Bieteranfrage zu empfehlen.
Die erleichterten Voraussetzungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Asphaltmischgut können auch in laufende Vergabeverfahren einbezogen werden. Hierzu ist gegebenenfalls die Angebotsfrist zu verlängern. Auch hier sind entsprechende Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisklausel von der Vergabestelle zu prüfen und im Vergabevermerk zu begründen.
Eine rückwirkende Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für bereits abgeschlossene Vergabeverfahren ist nicht vorgesehen. Hier gelten die allgemeinen Regelungen (Paragraf 313 BGB).
Die erleichterten Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für Asphaltmischgut gelten befristet bis zum 30. September 2026 (Datum der Auftragsbekanntmachung).