Fachgruppen-Mitteilungen

Fachgruppe Mitteilungen

Das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erarbeitete Regelwerk "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege" (ZTV LW 26) ist im Entwurf fertiggestellt; es wird um Durchsicht und eventuelle Einsprüche gebeten.

Die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erarbeiteten Regelwerke

  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Platten- und Großformatbelägen sowie von Randeinfassungen und Entwässerungsrinnen (ZTV Pflaster-StB) und
  • Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Platten- und Großformatbelägen sowie von Randeinfassungen und Entwässerungsrinnen (TL Pflaster-StB) 

sind im Entwurf fertiggestellt; es wird um Durchsicht und eventuelle Einsprüche gebeten.

 

 

Mit ARS 11/2026 veröffentlicht das Bundesverkehrsministerium die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung“ und nimmt diese als Vertragsgrundlage für zukünftige Baumaßnahmen auf.

Die ZTV Asphalt-StB 26 behandeln Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung und der Erneuerung von Verkehrsflächenbefestigungen mit Asphalt in Abhängigkeit von deren Zustand und dem angestrebten Erhaltungsziel.

In der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 werden

  • der Bau von Asphaltschichten in ungleichmäßiger Dicke,
  • vorbereitende Arbeiten (insb. Fräsen),
  • Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie der
  • Erneuerung

behandelt.

Auch bei der Anwendung der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 muss ab dem 1.Januar 2027 bei der Heißverarbeitung von Bitumen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dämpfe und Aerosole beim Asphalteinbau eingehalten werden.

Beim bauvertraglichen Umgang muss der Zeitpunkt des Asphalteinbaus unbedingt berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollen bestehende Verträge auf Grundlage der ZTV BEA-StB 09/13 in Verbindung mit den TL Asphalt-StB 07/13 auch nach der Einführung der ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 und den TL Asphalt-StB 26 ohne Umstellung zu Ende geführt werden. Sollte jedoch bei bestehenden Verträgen ohne Verwendung von TA-Asphalt der Einbauzeitpunkt nach dem 1. Januar 2027 liegen, ist eine Umstellung im Hinblick auf den Einsatz von TA-Asphalt erforderlich.

ZTV Asphalt – StB 26 Teil 1

Mit ARS 08/2026 veröffentlicht das Bundesverkehrsministerium die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke“ und nimmt diese als Vertragsgrundlage für zukünftige Baumaßnahmen auf.

Das Regelwerk enthält umfassende technische Änderungen zum Herstellen von Asphaltschichten in gleichmäßiger Dicke. Es führt auch die Verwendung von Temperaturabgesenktem Asphalt als Regelbauweise ein und schafft damit die bauvertragliche Voraussetzung zur Einhaltung des ab 1. Januar 2027 wirksam werdenden Arbeitsplatzgrenzwertes für Dämpfe und Aerosole beim Heißeinbau von Bitumen.

Entsprechend der Branchenlösung Walzasphalt ist zur Einhaltung des AGW ohne weitere Schutzmaßnahmen der Einsatz von Temperaturabgesenktem Asphalt und die Verwendung von Asphaltfertigern mit Absaugeinrichtung der Generation 2.0 erforderlich.

Des Weiteren führt das Regelwerk die für die Temperaturabsenkung erforderlichen Bitumenzusätze ein und auch neue Prüfverfahren. Damit können Baumaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt mit TA-Asphalt beauftragt werden, für Maßnahmen ab dem 1. Januar 2027 oder Asphalteinbau nach dem 1. Januar 2027 ist die Umstellung auf TA-Asphalt zwingend erforderlich.

Die ZTV Asphalt Teil 1 nehmen Bezug auf die ZTV Asphalt Teil 2.

Das Bundesverkehrsministerium hat mit Erlass vom 21. Mai 2026 die Voraussetzungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Asphaltmischgut befristet bis zum 30. September 2026 abgesenkt.

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) hatte sich bereits unmittelbar nach Ausbruch des Iran-Kriegs an das Bundesverkehrsministerium gewandt und um erleichterte Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln gebeten.

Zur Begründung verweist das Ministerium auf das konstant hohe Preisniveau für Bitumen infolge der Auseinandersetzungen im Nahen Osten. Dieses hohe Preisniveau wirke sich auf die Preisentwicklung von Asphaltmischgut aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Preise für Asphaltmischgut mittelfristig weiter unkalkulierbar nach oben entwickelten, was wesentlichen Einfluss auf die Gesamtkosten von Baumaßnahmen haben könne.

Um in der gegenwärtigen Situation stabilisierend auf die Preisentwicklung einzuwirken, können Stoffpreisgleitklauseln für Asphaltmischgut ab sofort auch dann vereinbart werden, wenn zwischen Angebotsabgabe und Einbau des Mischguts nur 2 oder mehr Monate liegen (normalerweise 10 beziehungsweise 6 Monate).

Darüber hinaus muss der Stoffkostenanteil des Asphaltmischguts wertmäßig mindestens 1 Prozent der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme des konkreten Vergabeverfahrens betragen.

Das Bundesverkehrsministerium weist in seinem Erlass ausdrücklich darauf hin, dass die Vergabestellen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Stoffpreisgleitklausel auf Verlangen der Bieter prüfen müssen. Nimmt die Vergabestelle eine Stoffpreisgleitklausel für Asphaltmischgut nicht von sich aus auf, ist eine Bieteranfrage zu empfehlen.

Die erleichterten Voraussetzungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Asphaltmischgut können auch in laufende Vergabeverfahren einbezogen werden. Hierzu ist gegebenenfalls die Angebotsfrist zu verlängern. Auch hier sind entsprechende Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisklausel von der Vergabestelle zu prüfen und im Vergabevermerk zu begründen.

Eine rückwirkende Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für bereits abgeschlossene Vergabeverfahren ist nicht vorgesehen. Hier gelten die allgemeinen Regelungen (Paragraf 313 BGB).

Die erleichterten Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für Asphaltmischgut gelten befristet bis zum 30. September 2026 (Datum der Auftragsbekanntmachung).

 

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2026 hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2026, veröffentlicht und diese als Vertragsgrundlage für zukünftige Baumaßnahmen aufgenommen.

Das Regelwerk wurde in Verbindung mit den neuen ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 erarbeitet und beschreibt die Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird. Die TL Asphalt-StB 26 berücksichtigen die aktuelle Rechtslage sowie die Anforderungen der DIN EN 13108 und zusätzlich die Asphaltmischgutarten SMA D LA und AC D DSH-V.

Die TL Asphalt-StB 26 berücksichtigen nunmehr auch, dass aus Gründen des Arbeitsschutzes Asphaltmischgut temperaturabgesenkt hergestellt und eingebaut werden muss. Die Temperaturabsenkung trägt zudem, wie auch die Wiederverwendung von Ausbauasphalt, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Asphaltbauweise bei. Zusätzlich wurden die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit im Regelwerk des Asphaltstraßenbaus ergänzt.

Neu aufgenommen wurden:

  • Splittmastixasphalt für Asphaltbinderschichten,
  • Splittreichen Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten,
  • Asphaltbeton für Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung,
  • Splittmastixasphalt für lärmtechnisch optimierte Asphaltdeckschichten,
  • Gussasphalt für Schutzschichten,
  • Offenporiger Asphalt für wasserdurchlässige Asphaltschichten unter Pflasterdecken und Plattenbelägen und für versickerungsfähige Verkehrsflächen,
  • Asphaltbeton für Asphaltschichten unter Betondecken.

Die TL Asphalt-StB 26 ersetzen die TL Asphalt-StB 07/13.

Weitere Details können Sie dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 07/2026 entnehmen.

Ebenfalls vom Hauptausschuss Tiefbau (HAT) fachtechnisch überarbeitet wurde die ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“ unter Beteiligung des zuständigen Arbeitsausschusses.

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) bittet um Ihre Mitarbeit!
Interessierte können die ATV DIN 18300 im Lesemodus und im Änderungsmodus, der die vorgenommenen Änderungen zur derzeitigen ATV darstellt, herunterladen und prüfen. Bitte tragen Sie auch hier Ihre Anmerkungen und Einsprüche ausschließlich in der Word-Datei ein und senden diese bis spätestens Mi., d. 10. Juni 2026, an den Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), Herrn Sebastian Geruschka, E-Mail geruschka@zdb.de.

Auf Grundlage der eingegangenen Anmerkungen wird der ZDB dann fristgerecht eine zusammengefasste Stellungnahme einreichen. Wir danken für Ihre Unterstützung!

Der Hauptausschuss Tiefbau (HAT) hat die Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“ unter Beteiligung des zuständigen Arbeitsausschusses fachtechnisch überarbeitet.

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) bittet um Ihre Mitarbeit!
Interessierte können die ATV DIN 18318 im Lesemodus und im Änderungsmodus, der die vorgenommenen Änderungen zur derzeitigen ATV darstellt, herunterladen und prüfen. Sofern Sie Anmerkungen und/oder Einsprüche einreichen möchten, tragen Sie diese bitte ausschließlich in der Word-Datei ein und senden sie bis spätestens Mi., d. 10. Juni 2026, an den ZDB, Herrn Sebastian Geruschka, E-Mail geruschka@zdb.de

Auf Grundlage der eingegangenen Anmerkungen wird der ZDB dann fristgerecht eine zusammengefasste Stellungnahme einreichen. Wir danken für Ihre Unterstützung!

Die Landesfachgruppe Straßen- und Tiefbau lädt am Mittwoch, d. 3. Juni 2026, 10.00 Uhr, alle Fachgruppenmitglieder und Ehrenamtsträger zur Fachgruppentagung im Haus der Bauwirtschaft, Baumschulenallee 12, 30625 Hannover, ein.

Die Teilnehmer erwartet ein interessantes Programm.

Interessierte können sich bis zum Dienstag, d. 26. Mai 2026, anmelden! Die Teilnahme ist kostenlos.

BITTE BEACHTEN! Die Veranstaltung wurde abgesagt und wird im Herbst 2026 nachgeholt. Die Mitglieder werden zu gegebener Zeit über den neuen Termin informiert.

Einladung

Anmeldebogen

 

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