Der Koalitionsausschuss hat sich im Dezember 2025 auf einen Kompromiss zum Losgrundsatz im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes geeinigt.
Der Kompromiss entspricht im Wesentlichen dem Entwurf der Bundesregierung zum Vergabebeschleunigungsgesetz. So bleibt es generell beim Losgrundsatz (Losvergabe als Regel, Gesamtvergabe als Ausnahme). Auch hinsichtlich der Begründungstiefe verbleibt es beim Erfordern (kein Rechtfertigen).
Im Regierungsentwurf war bislang ein neuer Ausnahmetatbestand (zeitliche Gründe) vorgesehen, der auf Infrastrukturvorhaben beschränkt war, die aus dem Sondervermögen finanziert werden. Nach dem Kompromisstext sollen daneben nun auch Vorhaben von der neuen Ausnahme erfasst werden, die im Anwendungsbereich des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes liegen.
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (das erst als Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums vorliegt) sieht Beschleunigungsregelungen im Bundesfernstraßen-, Bundeswasserstraßen- und im Allgemeinen Eisenbahngesetz vor. Damit sollen künftig – unabhängig von der Finanzierung aus dem Sondervermögen – Verkehrsinfrastrukturvorhaben des Bundes in den Bereichen Straße, Schiene und Wasserstraße von der Ausnahme erfasst werden.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war die neue Ausnahmeregelung bislang an einen Schwellenwert in Höhe des Zweieinhalbfachen der EU-Schwellenwerte (Bauvorhaben ab circa 14 Millionen Euro) geknüpft. Nach dem Kompromiss im Koalitionsausschuss sollen nun Aufträge ab einem Vertragswert von über elf Millionen Euro ohne Umsatzsteuer erfasst werden.
Kompromisstext Koalitionsausschuss (Paragraf 97 Abs. 4 GWB)
„Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn dies zeitliche Gründe bei der Realisierung von aus dem Sondervermögen Infrastruktur- und Klimaneutralität finanzierten oder nach dem im Anwendungsbereich des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vorgesehenen Infrastrukturvorhaben mit einem Vertragswert von über elf Millionen Euro ohne Umsatzsteuer erfordern.“
DIE BAUSTELLE meint:
Durch die Änderungen des Koalitionsausschusses bleibt es im Wesentlichen bei der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung. Änderungen ergeben sich in zweierlei Hinsicht. Zum einen wird der Schwellenwert für die neue Ausnahmeregelung im Infrastrukturbereich von 14 Millionen Euro auf elf Millionen Euro Netto-Auftragssumme herabgesetzt. Zum anderen können auch Infrastrukturvorhaben des Bundes in den Bereichen Straße, Schiene und Wasserstraße, die nicht aus dem Sondervermögen finanziert werden, künftig ab einem Schwellenwert von elf Millionen Euro Netto-Auftragsvolumen unter die neue Ausnahmeregelung fallen. Wichtig ist, dass es im Übrigen generell beim Losgrundsatz in der bisherigen Form (wirtschaftliche oder technische Gründe als Ausnahme) bleiben und die Begründungstiefe nicht von „erfordern“ auf „rechtfertigen“ abgesenkt werden soll.