Keine Widerrufsbelehrung: Kein Vergütungsanspruch

B a u v e r t r a g s r e c h t
Am 30. Oktober 2025 beginnen in Wiesbaden die Tarifverhandlungen zu zwei zentralen Themen für die Bauwirtschaft: dem 13. Monatseinkommen und den Regelungen zur Wegezeit.
Trotz fast fertiger Sanierungsarbeiten im Wert von über 50.000 Euro hat der Auftragnehmer keinen Vergütungsanspruch, wenn er den Auftraggeber nicht über sein Widerrufsrecht informiert.

Auftragnehmer und Auftraggeber schlossen einen Bauvertrag über Sanierungsarbeiten am Haus des Auftraggebers. Beide saßen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Terrasse des Auftraggeber-Hauses, also außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers.

Nachdem bereits ein Großteil der Arbeiten ausgeführt worden war, kam es zu Streitigkeiten und der Auftraggeber beauftragte einen Anwalt und widerrief den Bauvertrag über sieben Monate nach Vertragsschluss, wobei er sämtliche geleisteten Zahlungen zurückforderte. Da der Auftragnehmer nicht zahlte, klagte der Auftraggeber auf Rückzahlung von rund 60.000 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab. Dem Kläger stehe zwar wegen der fehlenden Belehrung immer noch ein Widerrufsrecht zu, aber die Ausübung dieses Rechts verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Die entgeltliche Inanspruchnahme von Bauleistungen im Wert von mehreren zehntausend Euro sei unvereinbar mit elementaren Gerechtigkeitsgedanken und Wertvorstellungen der deutschen Rechtsordnung. Die ersatzlose Rückforderung des Werklohns könne nicht statthaft sein.

Das Oberlandesgericht hob das Urteil jedoch auf und entschied, dass der Auftragnehmer doch den kompletten Werklohn an den Auftraggeber zurückzahlen müsse. Maßgeblich sei, dass es nach dem europäischen Recht in der vorliegenden Konstellation keinen Wertersatzanspruch gebe und es nicht ausreichend sei, wenn das Ergebnis ungerecht erscheine. Anders wäre ausnahmsweise nur dann zu entscheiden, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers vorliege – beispielsweise bei arglistigen Verhalten des Verbrauchers. Hier seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger sein Widerrufsrecht kannte und bereits geplant hatte, nach den erbrachten Bauleistungen den Widerruf zu erklären.

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